Gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 muss der Feuerwiderstand von Abschottungen mindestens 30 Minuten betragen. Muss dieser Feuerwiderstand für eine Abschottung in Beton je nach nutzungsbezogener Brandabschnittsbildung oder Standort im Gebäude erhöht werden (z. B. im UG respektive in einer Decke REI60 mindestens 60 Minuten)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Eine Erhöhung des Feuerwiderstands der Abschottung ist nicht gefordert. EI30 reicht aus. Sie finden die Bestimmung in der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15  «Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte» Ziffer 3.5.3b:  

« (…)Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen» 

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