Müssen – insbesondere bei Brandmauern – die Öffnungen, die durch das Verspannen der Schalung beim Betonieren entstehen, mit Verschlussstöpseln aus Baustoffen RF1 geschlossen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Wallis

Die spezifischen Anforderungen richten sich nach der Prüfnorm für Feuerwiderstandsprüfungen (SN EN 1363-1).

Ein Leistungskriterium ist dabei, dass eine «Spaltlehre» von 25 mm nicht durch das zu prüfende Bauteil durchgestossen werden kann. Somit bestehen grundsätzlich keine Anforderungen für die Bindlöcher in Stahlbetonwänden, welche einen geringeren Durchmesser als 25 mm aufweisen. Jedoch muss bei Fluchtwegen (z. B. Treppenhäuser) das Schutzziel der Brandschutzvorschriften zur Rauchfreihaltung beachtet werden. Aufgrund der Temperaturverhältnissen in Stahlbetonbauteilen bei Brandbeanspruchung ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Kunststoffstopfen auf der Kaltseite wegschmelzen werden, soweit diese jeweils beidseitig angebracht werden.

So ist es im Normalfall aus brandschutztechnischer Sicht ausreichend, die Bindlöcher unter 25 mm im Bereich von Fluchtwegen beidseitig mit handelsüblichen Stopfen zu verschliessen, oder alternativ einseitig in RF1 auszufüllen. Bei Bindlöcher über 25 mm müssten diese grundsätzlich verschlossen werden.

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