In unseren Büros befinden sich Staubfeuerlöscher. Wir sind jedoch der Meinung, dass diese für Büros ungeeignet sind, weil sie hohe Folgekosten verursachen können. Schaumfeuerlöscher erscheinen uns besser. Eine Gasquelle gibt es bei uns nicht. Dürfen wir die Feuerlöscher austauschen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Büroräumlichkeiten gehören in die Brandklasse A. Für diese sind Pulver-Handfeuerlöscher tatsächlich nicht geeignet.

In unserem Betrieb ist in jedem Gang eine Brandschutztüre installiert. Pro Stockwerk haben wir Stockwerkverantwortliche. Wenn der Alarm ertönt, schliessen die Brandschutztüren. Können die Stockwerkverantwortlichen im Alarmfall dennoch für das ganze Stockwerk überprüfen, dass die Mitarbeitenden die Büroräumlichkeiten verlassen haben (wobei sie allerdings die Brandschutztüren öffnen müssten)? Oder empfiehlt es sich, Stockwerkverantwortliche pro Abschnitt festzulegen, so dass auf jeder Seite der im Notfall geschlossenen Brandschutztüren ein separater Stockwerkverantwortlicher bestimmt ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Ohne Kenntnisse des Grundrisses Ihres Gebäudes können wir folgende generelle Aussagen machen:

In einem Gebäude mittlerer Höhe verlaufen in einem Raum im UG (nicht Fluchtweg) drei parallele Abwasserrohre aus PE von der Grösse 75 mm, 125 mm und 63 mm. Die Rohre sind einbetoniert. Der Abstand der Rohre beträgt je ca. 10 cm. Gelten diese Rohre nun als einzeln geführte Rohre? Gemäss Richtlinie 15-15, Ziffer 3.5.4, Absatz e) muss beim vorliegenden Fall nur beim 125-mm-Rohr eine Brandschutzmanschette angebracht werden. Dies erscheint aber unsinnig, da in einem Brandfall die kleineren Rohre von 75 und 63 mm innert Minuten schmelzen und sich somit das Feuer ungehindert in den oberen Raum ausbreiten kann.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro oder MFH, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ihre Interpretation ist grundsätzlich richtig. Betrachtet man die Rohre als Einzelrohre, müsste nur beim Rohr mit Durchmesser 125 mm eine Schottungsmassnahme getroffen werden.

Von der Einstellhalle geht der Aufzug direkt in unsere Wohnung im dritten Geschoss. Durch die einfache Aufzugsschachttüre sind Gespräche zu hören. Erfüllt eine Türe, die so wenig Schallschutz bietet, die Anforderungen an den Brandschutz?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Geschäftshaus mit Tearoom, Kleidergeschäft und 7 Wohnungen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Wohnung führen, müssen einen Feuerwiderstand von E 30 aufweisen. Das heisst, sie müssen einem Feuer 30 Minuten lang standhalten. Ob Ihre Aufzugsschachttüren diese Anforderungen erfüllt, können wir nicht beurteilen. Dies müssten Sie beim Hersteller des Aufzugs oder beim Eigentümer des Gebäudes nachfragen.

In einem Grossraumbüro im Erdgeschoss mit 45 Arbeitsplätzen und 70 Plätzen in Sitzungszimmern gibt es vier Fluchttüren ins Freie. Eine davon ist der Hauptzugang mit Windfang. Dieser soll umgebaut werden in eine Vereinzelungsanlage mit einer behindertengerechten Fluchttüre. Wie breit muss diese Türe mindestens sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, bis 11 m hoch

Die minimale Breite von Türen und die Anzahl der Ausgänge werden grundsätzlich anhand der Personenbelegung festgelegt. Massgebend ist dabei der Raum mit der grössten Belegung. In Bürogebäuden sind jedoch unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm zulässig.

Wir gestalten Einzel- und Zweierbüros in Grossraumbüros um. Welche Folgen hat diese Veränderung für das Notfall- und Evakuationskonzept und für die Brandschutzeinrichtungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Fragen:

  • Muss die Brandmeldeanlage angepasst werden?
  • Braucht es zusätzliche Brandschutztüren, um die Brandabschnittsflächen möglichst klein zu halten?
  • Müssen die Fluchtwege umgestaltet werden, insbesondere die Korridore und der Zugang für die Feuerwehr?
  • Wir möchten im Korridor Ablagen für Ordner und Archivdokumente schaffen. Damit würde der Korridor zur Nutzungsfläche. Wie wirkt sich das auf die Fluchtwege aus?

Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Dürfen wir in unserem Bürogebäude in den Korridoren Druckersysteme aufstellen? Die Korridore sind an den schmalsten Stellen 2,5 m breit und die Drucker würden 50 bis 60 cm von der Gangbreite einnehmen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Bürogebäude, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Breite des Korridors ist in diesem Fall nicht die relevante Grösse. Massgebend sind die Anordnung der Räume und die Länge der Fluchtwege. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Wird die Brüstung um das Flachdach zur Gebäudehöhe dazu gezählt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Die Fläche des Flachdachs, das heisst die oberste Kiesschicht, liegt auf einer Höhe von 10,9 m. Rund um das Flachdach ist eine 50 cm hohe Brüstung angebracht. In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» steht: «Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche.» Danach wird die Brüstung nicht mitgerechnet und die Gesamthöhe beträgt 10,9 m. Ist das richtig?

Darf eine Nutzungseinheit über zwei Stockwerke gehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Im zweiten und dritten Stockwerk eines Bürogebäudes befinden sich je ca. 20 Arbeitsplätze. Dürfen diese zwei Büroräume direkt mit einer Treppe verbunden werden oder muss die Verbindung über den vertikalen Fluchtweg erstellt werden? Im ersten Fall würden die zwei Brandabschnitte der Geschosse miteinander verbunden, die zusammenhängende Brandabschnittsfläche wäre immer noch kleiner als 3600 m2. Eine direkte Verbindung würde aber die Anforderung verletzen, dass ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» in seiner vertikalen Ausdehnung auf eine Ebene begrenzt ist.