Die Gemeinde hat uns die Ausführung von Unterhaltsarbeiten bewilligt. In der Bewilligung wird erwähnt, dass wir die Brandschutzvorschriften einhalten müssen. Was ist darunter zu verstehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus mit Verkaufslokal im Erdgeschoss, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die aktuellen Schweizer Brandschutzvorschriften stehen auf der Website der VKF (Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen) zur Verfügung.

Wir wohnen in einer Maisonettewohnung im ersten Stockwerk eines Altbaus. In den oberen beiden Stockwerken können wir im Brandfall nicht flüchten, da wir lediglich kleine Dachfenster haben. Haben wir Anrecht auf einen vertikalen Fluchtweg (Feuerleiter etc.)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In den Brandschutzvorschriften sind die Anforderungen an Neubauten beschrieben, für mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser sind vertikale Fluchtwege gefordert.

Darf ein Kinderwagen oder ein Fahrrad in einer Nische neben der Eingangstür im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhaues abgestellt werden? Der Fluchtweg wäre davon nicht behindert und auch der Feuerlöscher in der Nische wäre weiterhin zugänglich, wenn der Kinderwagen auf der anderen Seite der Nische parkiert wird.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

Das Treppenhaus ist grundsätzlich nicht als Abstellplatz von Fahrzeugen, Gerätschaften, brennbarem Material oder anderen Gegenständen vorgesehen. Zudem muss eine Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m stets gewährleistet sein.

Muss zwischen Fluchttreppe und Tür ein gewisses Mass an horizontaler Fläche eingehalten werden? Oder kann die Fluchttreppe direkt an die nach aussen öffnende Tür anstossen? In unserem Fall führt die Tür direkt ins Freie.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Auf diese Frage geben die Brandschutzvorschriften keine explizite Antwort. Es gilt der Grundsatz: Fluchtwege sind so anzulegen, dass sie sicher und rasch begehbar sind (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.1).

Im Keller unseres Ferienhauses befindet sich eine Ölheizung und im gleichen Raum zwei Öltanks zu je 2000 Liter. Beim Einbau der Heizung wurde keine Brandschutztür installiert. Die Aussentüre – eine schöne historische, nicht dichte Holztüre – führt in einen offenen Vorraum mit einem nicht schliessbaren Durchgang ins Freie. Reicht es aus, zwischen der Heizung und den Öltanks eine Brandschutztür einzubauen, oder muss die Türe nach aussen mit einer Brandschutztür ersetzt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Ferienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

In Mehrfamilienhäusern müssen Ölheizungen in einem separaten Heizraum mit Feuerwiderstand EI 30 aufgestellt werden. Er muss gegenüber den anderen Räumen mit Brandschutztüren EI 30 abgeschlossen sein. Bei einer Heizleistung von mehr als 70 kW Nennwärmeleistung ist für den Raum und die Türe EI 60 gefordert.

Wir bauen ein Büro in eine Wohnung um. Die Anforderungen an die Treppenuntersicht ist EI 30. Die Holztreppe wurde beim letzten Umbau vor 15 Jahren mit einem Aufbau (35 mm) aus 2 Gipsplatten und Verputz ergänzt. Erreicht diese Konstruktion EI 30?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro und Wohnungen, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Den Feuerwiderstand von Baustoffen können Sie im Dokument «Allgemein anerkannte Baustoffe» der VKF nachschlagen.

Lüftungsdämmungen – Vollzug im Kanton Bern

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Seit 1. Januar 2017 anerkennt die VKF bei Lüftungsleitungen nur noch Brandschutzsystembekleidungen mit einer umfassenden Prüfung nach SN EN 1366-1 für die geforderte Feuerwiderstandsdauer. Zudem muss ein Klassifizierungsbericht nach SN EN 13501-2 vorliegen.