Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.
Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).
Darf Holz als Baustoff in Fluchtwegen eingesetzt werden?
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Wie muss bei einem Kalksandsteinmauerwerk (nichttragend, EI 60) der Anschluss an tragende Betonstützen ausgebildet werden?
Wir arbeiten an einer Schulhauserweiterung. Das bestehende Schulhaus hat drei Geschosse plus Dachgeschoss/Estrich. Die Gesamthöhe ist 12.5m bis zum First, zur Traufe sind es 10m. Ist es zwingend als Gebäude mittlerer Höhe einzuordnen? Oder gibt es eine Möglichkeit, das Schulhaus als Gebäude geringer Höhe einzuordnen, z.B. indem das Dachgeschoss brandtechnisch abgeschottet wird?
Müssen Schulhäuser zwingend über Rettungspläne verfügen oder genügt die Bestimmung des Sammelplatzes?
Gelten die möglichen Maximalgrössen für lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte nur pro Geschoss oder dürfen sie mehrere Geschosse umfassen?
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