Lüftungsflügel im Treppenhaus: Was gilt bei einem separaten Aufgang?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Dürfen offene Garderoben in Schulen nur bei Gebäuden geringer Höhe in Fluchtwegen untergebracht werden? Wie ist dies bei Gebäuden mittlerer Höhe? Und gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Handhabung von Garderoben mit Haken und Sitzbänken ist in den Brandschutzrichtlinien explizit nur in Bezug auf Gebäude geringer Höhe erwähnt (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.4.1).

Wir arbeiten an einer Schulhauserweiterung. Das bestehende Schulhaus hat drei Geschosse plus Dachgeschoss/Estrich. Die Gesamthöhe ist 12.5m bis zum First, zur Traufe sind es 10m. Ist es zwingend als Gebäude mittlerer Höhe einzuordnen? Oder gibt es eine Möglichkeit, das Schulhaus als Gebäude geringer Höhe einzuordnen, z.B. indem das Dachgeschoss brandtechnisch abgeschottet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Für die Einstufung der Gebäudekategorie gilt schweizweit die Gesamthöhe, unabhängig von der Anordnung der Brandabschnitte.

Neu auf Heureka

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Infoplattform Brandschutz «Heureka» wird immer einfacher zu bedienen und umfangreicher. Die Brandschutzexperten der GVB haben die Themen unter den Nutzungen übersichtlicher gestaltet und zwei neue Fachthemen für Sie aufbereitet.

Unsere Fahrradräume liegen innerhalb eines Wohnhauses und verfügen über keine speziellen Brandschutzmassnahmen (kein Feuerlöscher, kein Ablauf, keine Brandschutztüren). Dürfen Rasenmäher, Benzin und Mofas oder Roller in diesen Räumen deponiert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ob eine solche Lagerung in Ihrem konkreten Fall erlaubt ist, lässt sich anhand der Angaben nicht definitiv sagen.