Objekt: Schule, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Auf diese Frage geben die Brandschutzvorschriften keine explizite Antwort. Es gilt der Grundsatz: Fluchtwege sind so anzulegen, dass sie sicher und rasch begehbar sind (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.1).
Das heisst, die Ausgestaltung der Fluchtwege richtet sich nach den Regeln der Baukunde. Im Detail definiert ist lediglich die Treppengeometrie (Ziffer 2.5.1). Bei bestehenden Bauten gilt zudem das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Ein Podest zwischen Treppe und Tür scheint hier angebracht zu sein. Dies muss jedoch objektbezogen definiert werden.