Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Das Treppenhaus ist grundsätzlich nicht als Abstellplatz von Fahrzeugen, Gerätschaften, brennbarem Material oder anderen Gegenständen vorgesehen. Zudem muss eine Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m stets gewährleistet sein.
Wenn ausnahmsweise ein Velo oder ein Kinderwagen abseits des Durchgangs abgestellt wird, ist das aus Sicht des Brandschutzes in der Regel tolerierbar. Das darf aber nicht als allgemeingültige Regel für alle Mitbewohner betrachtet werden.