Auf der Grundstücksgrenze soll ein Velounterstand erstellt werden. Gemäss VKF-Richtlinien gilt ein Velounterstand als Nebenbaute. Ist es richtig, dass es keine Brandmauer braucht, der Bandschutzabstand zum Nebengebäude aber 4 m betragen muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es ist richtig, dass ein Brandschutzabstand von 4 m vorgeschrieben ist. Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, können Ersatzmassnahmen getroffen werden.

Auf dem Flachdach, das durch eine Aussentreppe erschlossen ist, soll ein Kräuter-Blumengarten entstehen. Der Fluchtweg auf dem Dach ist länger als 35 m. Gemäss Arbeitsgesetz darf der Fluchtweg auf dem Dach verdoppelt werden, ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wir geben ausschliesslich Auskunft zu den Brandschutzvorschriften und nicht zum Arbeitsgesetz.
Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» gelten folgende Anforderungen: