Wer darf Wartungsverträge für Brandschutztüren anbieten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Die Situation:

Dürfen Brandschutztüren durch Fremdfirmen gewartet werden, welche nicht direkte Lizenznehmer des verbauten Produkts sind?

Beispiel: Firma A mit brandschutzgeschultem Personal und Lizenzvertrag mit dem Systemhaus X bringt eine Brandschutztür Klasse EI30 in Verkehr. Firma B mit ebenfalls brandschutzgeschultem Personal, jedoch ohne Lizenzvertrag mit dem Systemhaus X wird beauftragt, die Wartung einer Tür der Firma X, die von Firma A verkauft wurde, zu übernehmen. Ist dies gestattet?

Dies ist nicht in den Brandschutzvorschriften geregelt. Die VKF-Brandschutznorm definiert lediglich, dass Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen dafür verantwortlich sind, dass Brandschutzeinrichtungen in Stand gehalten werden müssen (vgl. VKF-BSN 1-15 Art. 20). Wie dieser Anforderung nachgekommen wird und wie die Wartungsmassnahmen dokumentiert werden, ist der Eigenverantwortung überlassen.

Das Thema Wartung kann jedoch im Werkvertrag zwischen dem Errichter und Besteller geregelt werden. Errichter können festlegen, wie und auf welcher Grundlage die Produktwartung als Teil einer Garantieverpflichtung erfolgen muss.

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