In unserem Mehrfamilienhaus führen die Wohnungstüren in einen Gang und dieser ist durch eine Tür vom Treppenhaus getrennt. Müssen die Wohnungstüren auch Brandschutztüren mit elektrischen Freilaufschliesser sein oder reicht es, wenn sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht- und Rettungsweg eine Brandschutztür befindet?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Jede Wohnung muss einen eigenen Brandabschnitt bilden.

Ich möchte eine Jurte mit 4 m Durchmesser im Garten aufstellen. Sie soll im Sommer als Veranda genutzt werden. Es halten sich keine Personen dauerhaft darin auf. Gilt dies als ein Hauptgebäude oder eine Nebenbaute?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Eine Jurte, die im Garten als «Veranda» genutzt wird, kann im Sinne der Brandschutzvorschriften als Nebenbaute beurteilt werden, soweit darin keine offene Feuerstelle betrieben wird.

In einem geschlossenen Treppenhaus ist aus feuerpolizeilichen Gründen das Aufstellen von Gegenständen verboten. Wie sieht das in einem Laubengang aus? In unserem Fall kommen die Mietenden aus der Wohnung direkt ins Freie. Der Korridorbereich sowie die Treppen sind auf einer Seite offen. Dürfen dort Gegenstände wie Velos, Kinderwagen etc. abgestellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Auch für Laubengänge und Aussentreppen gelten die Bestimmungen für horizontale bzw. vertikale Fluchtwege: Sie müssen frei von Brandlasten gehalten werden und sind nicht als Abstellplatz von Fahrzeugen und Gerätschaften vorgesehen.

Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Laubengängen, die an beiden Enden in vertikale Fluchtwege münden (Aussentreppen gem. VKF-BSR 16-15, Kap. 2.5.2). Der Fassadenanteil des Laubengangs und der Aussentreppe sind zu 50 % gegen das Freie ständig offen. Gibt es Anforderungen an die Baustoffe der Geländerkonstruktion? Sind beispielsweise vollflächige RF2-Platten als Geländer erlaubt? Und gibt es an die Bekleidung der beiden aussenliegenden Treppenhäuser Baustoffanforderungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Da der Laubengang im Grundsatz als horizontaler Fluchtweg gilt, sind betreffend Baustoffe die Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg einzuhalten.

Wir haben ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten. Die Wohnung im Erdgeschoss möchte einen Wäscheabwurf in ihren privaten Waschraum im Untergeschoss. Ist dies brandschutztechnisch zulässig? Würde es ausreichen, wenn das Rohr einen Durchmesser von 30 cm hat und aus Chromstahl ist, eine Auswurfklappe hat und der Deckenanschluss abgeschottet ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ohne die Gegebenheiten des Gebäudes zu kennen, können wir die Frage nicht abschliessend beantworten.

In einem dreistöckigen Wohngebäude (EG, 1.OG, Dachgeschoss) beträgt die Geschossfläche des Dachgeschosses weniger als 50 % der Geschossfläche der unteren Geschosse, womit es sich folglich nicht um ein Vollgeschoss handelt. Werden somit an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile des 1.OG und des Dachgeschosses keine Anforderungen gestellt? Die Decke zwischen 1.OG und Dachgeschoss muss als Brandabschnitt ausgebildet werden, da es sich um 2 verschiedene Wohnungen handelt. Ist somit eine brandabschnittsbildende Decke in EI30 statt REI30 möglich?

Diese Interpretation ist aus unserer Sicht korrekt. Die abschliessende Definition der Anforderungen muss jedoch objektbezogen durch die örtlich zuständige Brandschutzbehörde erfolgen.