In einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1900 sollen die Eingangstüre und eine Wohnungstüre ersetzt werden. Es handelt sich um ein Gebäude aus Stein mit einem Treppenhaus aus Holz. Die heutigen Brandschutzanforderungen sind kaum erfüllt. Darf ich die Türen ersetzen, ohne weitere Brandschutzmassnahmen umzusetzen?
Wir planen einen Umbau in einem Altbau aus dem 18. Jahrhundert. Aus einem grossen Einfamilienhaus sollten 3 bis 4 Wohnnutzungen entstehen. Das Gebäude ist ein nahezu reiner Holzbau mit offenem Treppenkern. Beim Umbau würde dieser verkleidet, die Treppe ist jedoch auch aus Holz, Stufen Eiche und Holme Fichte. Müssen besondere Brandabschnitte ausgebildet werden?
Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:
- jede Wohnung
- alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
- falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
- generell Technikräume wie z.B. Heizräume
- weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume
Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus wird als vertikaler Fluchtweg benutzt und verbindet ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss. Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15, Artikel 3.2.2, al. 2, kann bei Wohnbauten die Treppenbreite von geradläufigen Treppen auf 0,90 m reduziert werden, sofern das Treppenhaus maximal ein Ober- und ein Untergeschoss erschliesst. Ist das richtig?
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Die Treppenbreite darf auf 0,90 m reduziert werden, wenn der Fluchtweg nur über ein Geschoss führt. Wenn der Ausgang vom vertikalen Treppenhaus im Erdgeschoss direkt ins Freie führt, ist dies gegeben. Der Fluchtweg führt dann entweder vom Obergeschoss ins Erdgeschoss oder vom Untergeschoss ins Erdgeschoss – die Treppenbreite darf reduziert werden.
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Stockwerken und 13 Wohnungen. Nun haben wir bemerkt, dass die Zwischengeschosse der Steigleitungen nicht abgeschottet sind. Ist dies aus Sicht des Brandschutzes ein Problem?
Dies muss nicht zwingend ein Problem sein. Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.6.3, kann auf die geschossweise Abschottung in einem feuerwiderstandsfähigen Installationsschacht verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Dürfen im ersten Untergeschoss Kellerräume verschiedener Mieter zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden? Müssen Bastel- und Hobbyräume oder die Waschküche einen separaten Brandabschnitt bilden?
Regeln die Brandschutzvorschriften, wie hoch eine Schwelle bei einer Wohnungseingangstüre in einem Mehrfamilienhaus sein darf? Wer ist dafür zuständig, dass dies korrekt umgesetzt wird?
In den Brandschutzvorschriften ist dies nicht geregelt. Massgebend sind hier die Regeln der Baukunde. Die maximal erlaubte Höhe von Schwellen finden Sie in der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten».
Ist im ersten Untergeschoss für zwei Autoeinstellplätze in einem Doppeleinfamilienhaus eine Spüllüftung vorgeschrieben?
Objekt: Doppeleinfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Eine Spüllüftung ist in Ihrem Fall nicht vorgeschrieben, es ist auch keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert. An Brandschutzanlagen bei Einstellräumen im Gebäude gelten dieselben Anforderungen wie an das Gebäude selber.