Gemäss Brandschutzvorschriften müssen Fluchtwege immer frei und sicher benutzbar sein. Grundsätzlich dürfen im Laubengang deshalb keine Bandlasten oder Aktivierungsgefahren wie Laternen aufgestellt werden. Die Brandschutzbehörden lassen hier jedoch einen gewissen Spielraum.
Was im Kanton Bern gilt, finden Sie auf der Website der Gebäudeversicherung Bern. Die Ausführungen auf der Website sind für Treppenhäuser, gelten jedoch sinngemäss auch für Laubengänge, die als Fluchtweg benutzt werden.
Wenn Sie ausserhalb des Kantons Bern wohnen, wenden Sie sich an Ihre Brandschutzbehörde.