Wir renovieren bei unserem Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen die Türen. Müssen die Wohnungseingangstüren die Anforderung EI 30 erfüllen? Welche Anforderungen gelten an die Haupteingangstüre zum Treppenhaus? Braucht es eine Panikfunktion?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, im Kanton Bern

In einem Mehrfamilienhaus muss jede Wohnung als Brandabschnitt ausgestaltet werden. Damit müssen die Wohnungseingangstüren einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Wenn die bestehenden Türen nicht mindestens den Standard einer (altrechtlichen) ungeprüften Türe T 30 aufweisen, müssen sie mit neuen Türen EI 30 ersetzt werden.

Bei der Hauseingangstüre werden in der Regel keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt. Die Türe muss aber über eine Notausgangsfunktion verfügen. Neue Türen enthalten dazu ein Schliesssystem gemäss der Norm EN 179, bei bestehenden Türen ist dies in der Regel mit einem Zylinderdrehknopf gelöst.

Zum Unterschied zwischen Paniktürverschluss und Notausgangsverschluss finden Sie anschauliche Grafiken auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Flucht- und Rettungswege», Abschnitt «Türen».

2 Gedanken zu “Wir renovieren bei unserem Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen die Türen. Müssen die Wohnungseingangstüren die Anforderung EI 30 erfüllen? Welche Anforderungen gelten an die Haupteingangstüre zum Treppenhaus? Braucht es eine Panikfunktion?”

  1. Sie schreiben «Die Türe muss aber über eine Notausgangsfunktion verfügen. » – das ist be uns leider nicht der Fall. Was passiert nun genau? Müssen wir dies sofort nachrüsten?

    1. Die Hauseingangstüre muss sich von innen jederzeit einfach und ohne Schlüssel öffnen lassen. Ist dies nicht der Fall, muss das nachgerüstet werden, z. B. in Form eines Zylinderdrehknopfs. Dies sind die Regeln der Technik. Die Frage «Was passiert nun?» können wir Ihnen nicht abschliessend beantworten. Soweit kein öffentlich-rechtliches Verfahren vorgesehen ist (z. B. Baubewilligungsverfahren oder Brandschutzkontrolle), liegt die Umsetzungsverantwortung und Haftung beim Eigentümer. Wenn Fluchtwege abgeschlossen sind, muss die Personensicherheit in aller Regel als nicht gewährleistet betrachtet werden, mit allen (privatrechtlichen) Konsequenzen, die sich daraus ergeben können.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert