Die Brandschutzvorschriften regeln die Durchgangsbreiten von Fluchtwegen innerhalb von Wohnungen nicht. Einzig den Grundsatz, dass Fluchtwege frei gehalten werden müssen (Brandschutzrichtline 16-15, Ziffer 2.2), gilt es stets einzuhalten, was gemäss Ihrer Beschreibung für die Nutzung Wohnen erfüllt sein dürfte.
Gibt es Anforderungen an die Korridorbreiten innerhalb der Wohnung?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB