Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus wird als vertikaler Fluchtweg benutzt und verbindet ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss. Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15, Artikel 3.2.2, al. 2, kann bei Wohnbauten die Treppenbreite von geradläufigen Treppen auf 0,90 m reduziert werden, sofern das Treppenhaus maximal ein Ober- und ein Untergeschoss erschliesst. Ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Treppenbreite darf auf 0,90 m reduziert werden, wenn der Fluchtweg nur über ein Geschoss führt. Wenn der Ausgang vom vertikalen Treppenhaus im Erdgeschoss direkt ins Freie führt, ist dies gegeben. Der Fluchtweg führt dann entweder vom Obergeschoss ins Erdgeschoss oder vom Untergeschoss ins Erdgeschoss – die Treppenbreite darf reduziert werden.

Würde der Ausgang im Obergeschoss liegen, z.B. weil das Haus an einen Hang gebaut ist, dürfte die Treppenbreite nicht reduziert werden.

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