Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:
- jede Wohnung
- alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
- falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
- generell Technikräume wie z.B. Heizräume
- weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume
Im Treppenhaus ist ein Feuerwiderstand von REI 60, RF1, gefordert, für Geschossdecken REI 60, und brandabschnittsbildende Wände müssen EI 30 aufweisen.
Ihr Gebäude gehört in die Kategorie «Gebäude mittlerer Höhe». Demnach muss die Treppenkonstruktion aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Bei Bestandesbauten gilt jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Brandschutznorm, Artikel 2). Was in Ihrem Fall verhältnismässig ist, entscheidet die zuständige Brandschutzbehörde.
Bei einem Holzgebäude aus dem 18. Jahrhundert wird auch die Bildung korrekter Brandabschnitte nicht ohne Weiteres möglich sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Situation direkt mit der Brandschutzbehörde zu klären.