Lüftungsflügel im Treppenhaus: Was gilt bei einem separaten Aufgang?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Unsere Fahrradräume liegen innerhalb eines Wohnhauses und verfügen über keine speziellen Brandschutzmassnahmen (kein Feuerlöscher, kein Ablauf, keine Brandschutztüren). Dürfen Rasenmäher, Benzin und Mofas oder Roller in diesen Räumen deponiert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ob eine solche Lagerung in Ihrem konkreten Fall erlaubt ist, lässt sich anhand der Angaben nicht definitiv sagen.

Ist es erlaubt, ein öffenbares Dachflächenfenster 20 cm vom Rand des Daches zu platzieren, wenn das angrenzende Wohnhaus tiefer liegt (Altstadthäuser)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Wenn die Brandmauer bis zur obersten Schicht der Bedachung reicht und in Bezug auf Materialisierung und Dicke gemäss der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» ausgeführt ist, bestehen in diesem Fall keine zusätzlichen Anforderungen. Ein Dachfenster könnte auch angrenzend an die Brandmauer eingebaut werden.  

Gemäss Brandschutzrichtlinien darf die Treppe in einem Gebäude geringer Höhe aus Baustoffen RF2 bestehen. Ist damit eine Treppe in Eiche zulässig? Muss sie zwischen den Stufen geschlossen sein? Ist eine Verkleidung von unten mit Brandschutzplatten nötig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Eiche wird in die Brandverhaltensgruppe der Kategorie RF 2 eingeteilt und kann somit für die Treppe und für Podestkonstruktionen im vertikalen Fluchtweg ohne weitere Massnahmen verwendet werden. Diese Anwendung ist begrenzt auf Gebäude geringer Höhe.

Wir bauen ein Einfamilienhaus neu auf. Der alte Holzstall mit Tenn und einer Grundfläche von 30m2 steht mit einem Abstand von 3.8m zum Haus. Er befindet sich auf dem gleichen Grundstück wie das Haus, wird aber nicht genutzt. Sind wir mit dem mehrgeschossigen Stall als Nebenbaute von den Brandschutzabstandvorschriften befreit? Ist es relevant, ob er ein- oder zweigeschossig ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Gemäss Brandschutznorm, Art. 13, Ziffer 3e, beschränken sich Nebenbauten auf eingeschossige Gebäude. Ihr mehrgeschossiger Stall ist also keine Nebenbaute und damit auch nicht von den Abstandsvorschriften befreit.

In einem Neubau soll im Keller eine Holztrennwand mit Schiebetür eingebaut werden (Holz-Ständerbau mit Balken 100x100mm, beidseitig mit OSB Platten, 18mm E1, belegt). Muss das verwendete Material bzw. die Türe den Feuerwiderstand E30 einhalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Reihen-Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In Einfamilienhäusern und innerhalb von Reiheneinfamilienhäusern werden grundsätzlich keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen gestellt.

Bei einem Umbau wollen wir in einem Treppenhaus eine neue Treppe aus Stahl erstellen. Der Brandschutzfachmann verlangt, dass diese Treppe eine Verkleidung EI30 bekommt. Stahl ist jedoch bereits in der Brandverhaltensgruppe RF1. Muss wirklich zusätzlich eine Verkleidung angebracht werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einbau von Wohnungen anstelle von Saal und Hotelzimmern, Kanton Bern

Die Anforderung an Treppen- und Podestkonstruktionen ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» unter Ziff. 4.2 geregelt.