Objekt: Einbau von Wohnungen anstelle von Saal und Hotelzimmern, Kanton Bern
Die Anforderung an Treppen- und Podestkonstruktionen ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» unter Ziff. 4.2 geregelt.
Entspricht Ihr vertikaler Fluchtweg den übrigen Anforderungen (z. B. Feuerwiderstand), reicht eine Konstruktion in RF1 grundsätzlich aus. Dies gilt für beide Nutzungen (Wohnen und Hotel).
Eine verbindliche Objektbeurteilung ist anhand Ihrer Informationen leider nicht möglich. Bitte klären Sie und Ihr Brandschutzplaner die Einzelheiten in jedem Fall mit der Behörde. Bei Wohnungen ist der Feueraufseher Ihrer Gemeinde zuständig.