Gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.3.1, Absatz 5 betreffend brennbaren Terrassenböden auch bei Einfamilienhäusern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In der Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.3.1, Absatz 5, steht: «Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.» Gilt dies auch bei Einfamilienhäusern? Zum Beispiel bei einem Terrassenrost auf einer Garage mit Flachdach oder auf einem Gebäuderücksprung?

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ein Laubengang soll mit einem Balkon kombiniert werden. Zum Laubengang führt eine Treppe, die als vertikaler Fluchtweg dient. Was muss neben der minimalen Breite des Fluchtwegs von 1,2 m beachtet werden? Wo sind diese Informationen zu finden? Die Konstruktionen von Treppe und Laubengang sind aus Stahlbeton, die Aussenwände bestehen aus Ziegelmauerwerk ohne vorgesetzte Dämmung.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnhaus, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Was Sie bei Laubengängen beachten müssen, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Fassaden und Aussenwände mit Holz». Die dort formulierten Anforderungen gelten auch für Fassaden und Aussenwände, die aus anderen Baustoffen bestehen. In den Brandschutzvorschriften sind die Anforderungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4, festgehalten.

Müssen zwei aneinandergebaute Altliegenschaften (Baujahr ca. 1813 ) zwei separate Brandmauern haben? Sind Fallstränge für Abwasser und Entlüftungsrohre durch die Brandmauer zulässig? Und gibt es PVC-Rohre, die brandhemmend sind oder der Brandverhaltensgruppe RF1 zugeordnet sind? Können bestehenden Rohre nachbehandelt werden, damit sie der Kategorie RF1 entsprechen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Wohnhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Grundsätzlich können Brandmauern ein- oder zweischalig ausgeführt werden. Massgebend ist, dass die Konstruktion den geforderten Feuerwiderstand aufweist.

Muss die Schutzbahn unter einer Holzterrasse eine Brandschutzfunktion haben? Wenn ja, welche Widerstandsklassifikation ist nötig und welche Produkte sind anwendbar? Die Terrasse liegt auf einem Flachdach eines Wohngeschosses. Der Raum unter der Terrasse ist eine unbeheizte, offene Garage.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Zweifamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

An die Schutzbahn unter der Schalung werden als Teil des Gesamtaufbaus Anforderungen gestellt.

An das Treppenhaus im Erdgeschoss ist ein Kinderwagenraum angeschlossen. Der Raum bildet einen eigenen Brandabschnitt mit einer Brandschutztüre. Zur Lüftung wird der Raum an die Abluft des Untergeschosses gehängt. Die Frischluft soll über den Türschlitz am Boden des Türblattes vom Treppenhaus nachströmen. Ist das erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ein Spalt zwischen Türe und Türschwelle von höchstens 10 mm am Boden ist bei einer einfachen Brandschutztüre EI 30 erlaubt.

In einem dreistöckigen Wohnhaus sind mehrere Katzentürchen eingebaut: eines beim Ausgang vom Treppenhaus ins Freie und je eines in den Wohnungstüren. Gemäss Brandschutzauflagen müssen diese bei der Sanierung entfernt werden, da zu jeder Wohnung eine Brandschutztüre gefordert ist. Damit können die Tiere das Haus nicht mehr selbstständig verlassen oder betreten. Im Brandfall haben sie wegen der Brandabschlüsse keinen Fluchtweg. Gibt es zertifizierte Katzenklappen oder eine andere Lösung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Anforderung, dass der Brandabschluss auch als Fluchtweg für die Tiere funktionieren sollte, lässt sich nicht erfüllen. Die im Markt verfügbaren Lösungen sind durchwegs auf die Flucht von Personen und deren manuelle Fähigkeiten ausgelegt. Zertifizierte Katzenklappen sind uns keine bekannt.

Ich vermiete ein Zweifamilienhaus. Wir haben die alten Handfeuerlöscher in beiden Wohnungen ersetzt und den Mietern übergeben. Der eine Mieter stellt sich auf den Standpunkt, dass er diesen nicht auspacken und «installieren» muss, sondern dass der Vermieter dies tun müsse und auch den alten Feuerlöscher entsorgen müsse. Ist es zumutbar, dass der Mieter (ein rüstiger Mann) den Feuerlöscher selbst auswechselt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus

Aus Sicht des Brandschutzes können wir Ihnen keine verbindliche Antwort geben. Die Brandschutzvorschriften regeln lediglich, in welchen Objekten Handfeuerlöscher vorgeschrieben sind. In Wohnhäusern sind sie nicht gefordert, aber auf jeden Fall zu empfehlen.