Die Situation: Wir wollten eine Schuhkommode mit Sitzbank bei uns in einem Sechs-Familien-Haus in den Flur stellen, nun ist eine Partei aus Sicherheitsgründen dagegen. Ist die erwähnte Familie im Recht und es ist von Vorteil, wenn wir die Schuhkommode mit Sitzbank in der Wohnung lassen?
Wir gehen davon aus, dass der Gang offen mit dem Treppenhaus verbunden ist. In diesem Fall gehört er zum vertikalen Fluchtweg. Gemäss Brandschutzvorschriften müssen vertikale Fluchtwege immer frei und sicher benutzbar sein. Grundsätzlich dürfen im Treppenhaus deshalb keine Brandlasten wie Schuhkommoden aufgestellt werden. Die Brandschutzbehörden lassen hier jedoch einen gewissen Spielraum. Im Kanton Bern ist pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Ihre Schuhkommode darf also im Gang aufgestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt.
Informationen, was in Treppenhäusern von Wohnbauten erlaubt ist, finden Sie auf der Website der Gebäudeversicherung Bern.