Nutzung: Wohnhaus, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Was Sie bei Laubengängen beachten müssen, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Fassaden und Aussenwände mit Holz». Die dort formulierten Anforderungen gelten auch für Fassaden und Aussenwände, die aus anderen Baustoffen bestehen. In den Brandschutzvorschriften sind die Anforderungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4, festgehalten.
Balkone werden als Teil der Fassade verstanden. Die Brandschutzvorschriften stellen keine separaten Anforderungen an Balkone.
Gemäss Ihrem Beschrieb sind die Brandschutzanforderungen grundsätzlich erfüllt. Besondere Beachtung müssen Sie z.B. Kragplattenanschlüssen schenken. Diese müssen feuerwiderstandsfähig an die Aussenwand angeschlossen werden. Zudem ist massgebend, ob ein oder zwei Fluchtrichtungen vorhanden sind. Bei zwei Fluchtrichtungen bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion.
Die Treppe gilt als Aussentreppe, wenn ihre Grundrissfläche weniger als zur Hälfte von den Wänden des Gebäudes umschlossen ist (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.2). Ist dies nicht der Fall, müssen für die Treppe die Anforderungen an einen vertikalen Fluchtweg eingehalten werden. Den geforderten Feuerwiderstand finden Sie auf Heureka unter Ihrer Nutzung und Gebäudegrösse im Thema «Schutzabstände, Brandabschnitte und Tragwerke», weitere Anforderungen an Treppen sind im Thema «Flucht- und Rettungswege» zusammengestellt.