Objekt: Gewerbe und Wohnhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Grundsätzlich können Brandmauern ein- oder zweischalig ausgeführt werden. Massgebend ist, dass die Konstruktion den geforderten Feuerwiderstand aufweist.
Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu erstellende Bauten und für Umbauten. In denkmalgeschützten Altbauten gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Wir empfehlen, die Situation mit der Brandschutzbehörde und der Denkmalpflege zu besprechen.
Zur Rohrführung: Abwasser- und Entlüftungsrohre dürfen die Brandmauer durchqueren, aber nicht innerhalb der Brandmauer hochgeführt werden. Die Rohre müssen aus nicht brennbarem Material (RF1) bestehen.
Nicht brennbare PVC-Rohre gibt es nicht. Als Alternative kommen in der Regel Gussrohre zum Einsatz. Zu beachten ist zudem, dass der Restquerschnitt der Brandmauer bei der Durchquerung satt ausgemörtelt werden muss. Brennbare Dämmungen sind in diesem Bereich mit nicht brennbaren Dämmungen zu ersetzen.