Objekt: Zweifamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
An die Schutzbahn unter der Schalung werden als Teil des Gesamtaufbaus Anforderungen gestellt.
Aufbauten von Holzterrassen gelten als Flachdach und müssen einen korrekten Aufbau aufweisen. Dabei geht es um den Schutz von oben, wenn zum Beispiel am Silvester eine Rakete auf das Dach fällt. Die möglichen Aufbauten finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka», unter Ihrer Nutzung und Gebäudegrösse im Thema «Gebäudehülle und Gebäudeausbau» im Abschnitt «Steil- und Flachdächer» und in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» im Artikel 3.3.2 «Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen».
Zusätzlich gilt Artikel 3.3.1, Absatz 5, der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»: Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.
Als durchgehende Schicht RF1 kann z.B. eine Splitschicht von 30 mm oder eine spezielle nicht brennbare Folie verwendet werden. Informationen dazu gibt auch die FAQ 14-026 der VKF.
Hallo, danke für die Infos! Schade, eigentlich hatte ich mit einer Holzterrasse auf meinem Dach gerechnet. Nun werden es wahrscheinlich doch Fliesen. Bei den Fliesen ist der Brandschutz sicher kein Problem mehr, oder? Danke für den Blog!
Eine einzelne Schicht eines Bauteils kann nicht abschliessend als ausreichende Brandschutzmassnahme beurteilt werden. Objektbezogene Umgebungseinflüsse müssen in die Beurteilung einfliessen. Dazu ist im Kanton Bern bei Wohnhäusern der Feueraufseher der Gemeinde zuständig (in anderen Kantonen allenfalls eine andere Behörde).