In der Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.3.1, Absatz 5, steht: «Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.» Gilt dies auch bei Einfamilienhäusern? Zum Beispiel bei einem Terrassenrost auf einer Garage mit Flachdach oder auf einem Gebäuderücksprung?
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Der erwähnte Artikel in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» (mit Verweis auf die FAQ 14-026) ist eine allgemeine Bestimmung und gilt somit auch für Einfamilienhäuser. Das Schutzziel dahinter ist, der Gefahr einer Entzündung des darunterliegenden Dachbelags durch Zigaretten, Glut oder dergleichen entgegenzuwirken.