Dies muss nicht zwingend ein Problem sein. Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.6.3, kann auf die geschossweise Abschottung in einem feuerwiderstandsfähigen Installationsschacht verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- wenn eine Entrauchungsöffnung am oberen Ende des Schachtes vorhanden ist
- wenn der Schacht hohlraumfrei mit Baustoffen der Kategorie RF1 (nicht brennbar) gefüllt ist
- wenn ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen der Kategorie RF1 vorhanden sind
Trifft keiner dieser Punkte zu, muss ein Installationsschacht, der nach oben geschlossen ist, bei jedem Geschoss mit RF1-Baustoffen verschlossen werden.