Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich
Die Brandschutzvorschriften schreiben vor, dass
- warme Asche und Rauchzeugabfälle in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage aufbewahrt werden müssen,
- dass das Rauchen in Räumen untersagt ist, in denen erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht und
- dass Rauchverbote optisch sichtbar gemacht werden müssen (vgl. Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Ziffer 3.2 und 3.3)
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Thurgau
Grundsätzlich gilt: Beim Treppenhaus handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn
Wir gehen davon aus, dass es sich um ein offenes Treppenhaus handelt (Korridor und Treppenhaus sind nicht durch eine Brandschutztüre voneinander getrennt).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn
In der Regel unterliegen bestehende Wohngebäude der Eigenverantwortung (je nach kantonaler Gesetzgebung), und haben weitgehend einen Bestandesschutz.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; St. Gallen
Für Wohnungseingangstüren sind in den Brandschutzvorschriften keine rauchdichten Türen vorgesehen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wir nehmen an, dass es sich bei den Altholzbalken um die Holzart Fichte/Tanne handelt. Diese wird der Brandverhaltensgruppe RF 3 zugeordnet. Für Gebäude geringer Höhe sind für Treppenkonstruktionen jedoch nur Baustoffe erlaubt, die mindestens RF 2 aufweisen, wie z. B. Eiche.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m, Kanton Zürich
Lauben werden grundsätzlich analog horizontaler Fluchtwege behandelt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Wallis
Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Wir, die Fachstelle Brandschutz der GVB, interpretieren dies für den Kanton Bern folgendermassen:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern
Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Grundsätzlich bleibt es bei einer minimalen Durchgangsbreite von 1,20 m.