Ist in der Tiefgarage und im Treppenhaus rauchen erlaubt oder gilt ein Rauchverbot?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich

Die Brandschutzvorschriften schreiben vor, dass

  • warme Asche und Rauchzeugabfälle in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage aufbewahrt werden müssen,
  • dass das Rauchen in Räumen untersagt ist, in denen erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht und
  • dass Rauchverbote optisch sichtbar gemacht werden müssen (vgl. Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Ziffer 3.2 und 3.3)

Die Treppenhäuser unserer Wohngenossenschaft sind voller Schuhgestelle und -schränke, die die Fluchtwege behindern. Gibt es möglicherweise Schuhschränke aus Material RF1, die wir an einer breiteren Stelle des Treppenhauses montieren könnten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn

Wir gehen davon aus, dass es sich um ein offenes Treppenhaus handelt (Korridor und Treppenhaus sind nicht durch eine Brandschutztüre voneinander getrennt).

Ich bewohne ein 100-jähriges Haus, in dem die elektrischen Leitungen im durchgehenden Treppenhaus – die Treppe ist aus Holz – und im Keller ersetzt werden. Empfiehlt es sich, zum Keller eine Brandschutztüre einzubauen, um bei einem Brand im Keller einen Kamineffekt im Treppenhaus zu vermeiden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn

In der Regel unterliegen bestehende Wohngebäude der Eigenverantwortung (je nach kantonaler Gesetzgebung), und haben weitgehend einen Bestandesschutz.

In einem 6-geschossigen Wohnhaus mit über 20 Wohnungen führen die Wohnungseingangstüren ohne Schwelle direkt in den vertikalen Fluchtweg, das einzige Treppenhaus im Gebäude. Müssen die Wohnungseingangstüren in EI30 S200 (rauchdicht) ausgeführt werden, oder reicht EI30 ohne Rauchdichteanforderung? Ist eine Schwelle von 2 cm erforderlich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; St. Gallen

Für Wohnungseingangstüren sind in den Brandschutzvorschriften keine rauchdichten Türen vorgesehen.

Wir bauen ein Bauernhaus zu drei Wohnungen um. Die Türen zum Treppenhaus entsprechen EI 30. Die Treppe muss Eiche sein. Ist es möglich, die Stufen aus Eiche und die Auflage der Tritte mit Altholzbalken zu gestalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Wir nehmen an, dass es sich bei den Altholzbalken um die Holzart Fichte/Tanne handelt. Diese wird der Brandverhaltensgruppe RF 3 zugeordnet. Für Gebäude geringer Höhe sind für Treppenkonstruktionen jedoch nur Baustoffe erlaubt, die mindestens RF 2 aufweisen, wie z. B. Eiche.

Gibt es eine Möglichkeit, einen Laubengang so auszubilden, dass er als Balkon genutzt werden kann, dort, wo er nicht als Fluchtweg dient? Die Laubengänge führen zu einer Aussentreppe: Gibt es für die Aussentreppe selbst bezüglich Feuerwiderstand und Materialisierung der Konstruktion (Treppenpodeste, Tragkonstruktion, Geländer) keine Anforderungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m, Kanton Zürich

Lauben werden grundsätzlich analog horizontaler Fluchtwege behandelt.

In einem Mehrfamilienhaus mit einer Geschossfläche <900m2 sind zwei vertikale Fluchtwege vorgesehen, die über einen gemeinsamen Hauseingang im EG ebenerdig ins Freie führen. Gemäss Artikel 2.4.1, Absatz 3, der Brandschutzrichtlinie 16-15 müssen mehrere vertikale Fluchtwege unabhängig voneinander an einen sicheren Ort führen. Ist ein gemeinsamer Hauseingang trotzdem zulässig, da lediglich ein vertikaler Fluchtweg gefordert wäre?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Wallis

Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Wir, die Fachstelle Brandschutz der GVB, interpretieren dies für den Kanton Bern folgendermassen:

In einem Mehrfamilienhaus ist ein Treppenhaus mit einem Auftrittsmass von 22 cm und einer Steigung von 19.64 cm geplant. In der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Anhang zu Ziffer 2.5.1 sind andere Werte für Auftrittsmass und Steigung aufgeführt. Müssen diese eingehalten werden? Und bestehen für diese Masse weitere Richtlinien ausser dejenigen der bfu?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, im Kanton Bern

Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend.