Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m, Kanton Zürich
Lauben werden grundsätzlich analog horizontaler Fluchtwege behandelt. Führen die Laubengänge beidseitig zu vertikalen Fluchtwegen, gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Brennbarkeit der Fassade und den Feuerwiderstand der Laufflächen (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziff. 2.5.4). Eine gleichzeitige Nutzung als Balkon ist jedoch nicht vorgesehen. Ob Ihre Lösung unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten möglich ist, muss anhand Ihrer Brandschutzpläne durch die zuständige Brandschutzbehörde entschieden werden.
Zweite Frage: Die Materialisierung von Treppen- und Podestkonstruktionen ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen, in der Tabelle unter Ziffer 4.2 geregelt. Für Gebäude mittlerer Höhe gilt die Anforderung RF1. Einen Feuerwiderstand ist nur für das Tragwerk des Gebäudes gefordert, nicht jedoch für die Abstützkonstruktion der Aussentreppe.