Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Wallis
Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Wir, die Fachstelle Brandschutz der GVB, interpretieren dies für den Kanton Bern folgendermassen: Sind die maximalen Fluchtweglängen zu den vertikalen Fluchtwegen eingehalten, kann auf die brandabschnitts- und fluchtwegtechnische Trennung der Treppenhäuser verzichtet werden. Vorausgesetzt, es sind keine Abschlüsse zwischen Korridoren und Treppenhäusern gefordert. Das heisst, es sind keine separaten Ausgänge notwendig. Ihr gemeinsamer Hauseingang ist damit zulässig. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die Treppenhäuser trotzdem zu entkoppeln.
Da diese Situation nicht explizit geregelt ist, empfehlen wir Ihnen zudem, dies mit der Brandschutzbehörde in Ihrem Kanton zu klären.
Wie beurteilen Sie die Situation, wenn:
a) die Geschossfläche 1700m2 ist, es zwei vertikale Fluchtwge zwingend braucht, diese aber wie in der Hauptfrage geschrieben, im EG zusammenkommen und über einen Hauseingang (Breite 3.00 Meter) oder über zweie Seitentüren (lins und rechts) ins Freie enden?
b) müssen beide vertikalen Fluchtwege vom Geschoss mit 1700m2 zugänglich sein, oder darf ich das Geschoss trennen (1000 m2 und 700m2) und jede Fläche hat nur Zugang zu einem vertikalen Fluchtweg?
a) Die vertikalen Fluchtwege müssen als separate Brandabschnitte voneinander getrennt werden, mit einem jeweiligen separaten Ausgang direkt ins Freie. Ein gemeinsamer Hauseingang wäre damit nicht zulässig.
b) Wenn eine Geschossfläche mehr als 900 m2 aufweist, müssen beide vertikalen Fluchtwege jederzeit zugänglich sein. Das Geschoss darf also nicht getrennt werden, wenn die Fläche mit 1000 m2 nur einen Zugang zu einem vertikalen Fluchtweg hat.