Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:
- jede Wohnung
- alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
- falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
- generell Technikräume wie z.B. Heizräume
- weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus mit Verkaufsgeschäft im Erdgeschoss, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
In Mehrfamilienhäusern dürfen Kellerräume, Bastelräume und Waschküche zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Dies gilt unabhängig von der Gebäudehöhe.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Wohnhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Grundsätzlich können Brandmauern ein- oder zweischalig ausgeführt werden. Massgebend ist, dass die Konstruktion den geforderten Feuerwiderstand aufweist.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ich plane im Dachgeschoss zwei Mietwohnungen und im 2. Obergeschoss drei Mietwohnungen. Seitlich hat das Haus eine gemeinsame Wand mit der Liegenschaft des Nachbarn. Die Wände sind jedoch geschossweise versetzt. Eine durchgehende Wand zu bauen, ist kaum möglich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus mit Scheune, Werkstatt, Garage und Schafstall, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wenn die Gebäude ausschliesslich als Wohnungen genutzt werden, ist keine Brandmauer notwendig. Jede Wohnung muss jedoch als separater Brandabschnitt mit 30 Minuten Feuerwiderstand ausgebildet sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandabschnittsbildende Bauteile müssen feuerwiderstandfähig aneinander angeschlossen sein. Das heisst, der Stoss muss dicht sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: In einem Mehrfamilienhaus sind die Wohnungen geschossübergreifend (EG/1.OG) angeordnet. Die Decke ist daher nicht brandabschnittsbildend. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.6.1, Absatz 1 sind die Installationen über mehrere Geschosse grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Ausnahmen sind in den Absätzen 2a und 2b beschrieben mit einem Verweis auf Ziffer 3.5: « … in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind (….) Leitungsdurchführungen feuerwiderstandsfähig zu verschliessen». Die Geschossdecke ist nicht brandabschnittsbildend. Daher stellt sich die Frage, ob der Installationsschacht innerhalb einer Wohnung zwingend EI 30 ausgeführt werden muss.
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage ist objekt- und auflagenspezifisch. Sie muss mit dem Verfasser der Brandschutzauflagen abschliessend geklärt werden. Zudem ist es relevant, ob die Beurteilung anhand der Baueingabe im Jahr 2015 oder vorher gemacht wurde.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Neue Vorschriften machen das Leben häufig komplizierter. Beim Brandschutz für Einfamilienhäuser gilt dies zum Glück nicht. Die neuen Brandschutzvorschriften (BSV 2015) gestalten den Bau für Sie einfacher und auch etwas günstiger.