Diese Frage ist objekt- und auflagenspezifisch. Sie muss mit dem Verfasser der Brandschutzauflagen abschliessend geklärt werden. Zudem ist es relevant, ob die Beurteilung anhand der Baueingabe im Jahr 2015 oder vorher gemacht wurde.
Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 gilt allgemein in Wohnbauten, dass insbesondere folgende Brandabschnitte auszubilden sind:
- die vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser) inkl. offen angeschlossener Korridore
- jede Wohneinheit
- Keller, Waschräume etc. als Nutzungseinheit zusammengefasst
- technische Räume, z.B. Heizungsraum
Detaillierte Informationen zu Brandabschnitten in Wohnhäusern finden Sie auf der Infoplattform Brandschutz «Heureka». Wählen Sie dazu unter «Wohnen» die Grösse Ihres Gebäudes und dann das Thema «Tragwerke und Brandabschnitte».