Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus mit Doppelgarage, Kanton Graubünden
In Ihrer Garage dürfen Sie Material lagern. Für leicht brennbare Brennstoffe bestehen jedoch Beschränkungen. Holz darf bis zu einer Menge von 5 m3 gelagert werden.
Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» unter «Einstellraum im Gebäude».
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Fitnessstudio, ausserhalb des Kantons Bern
Die Brandschutzvorschriften regeln die Lagerung solcher Geräte nicht. Es wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr von den Geräten ausgeht, wenn sie richtig eingesetzt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, 11 bis 30 m, Kanton Bern
Aufgrund Ihre Frage gehen wir davon aus, dass es sich um «Flüssiggasflaschen» handelt. Solche Gasflaschen dürfen nicht im Keller gelagert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Innerhalb eines Brandabschnitts bestehen in Wohnhäusern für Lagermengen bis zu 1 t auf einer Fläche von bis zu 10 m2 keine spezifischen Anforderungen (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.1).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Lagerung brennbarer Materialien in Einstellräumen (< 600 m2) ist nicht grundsätzlich verboten. Nicht zulässig sind leichtbrennbare Flüssigkeiten und Gase.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gasflaschen dürfen generell nicht im Untergeschoss gelagert werden. Gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6517 «Flüssiggas» müssen brennbare Gase in gelüfteten Räumen oder Bereichen aufbewahrt werden.