Gasflaschen dürfen generell nicht im Untergeschoss gelagert werden. Gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6517 «Flüssiggas» müssen brennbare Gase in gelüfteten Räumen oder Bereichen aufbewahrt werden.
Pro Wohnung dürfen maximal vier Transportbehälter à 13 kg gelagert werden. Der Betreiber bzw. der Mieter muss dafür sorgen, dass eine ausreichende Lüftung vorhanden ist.
Gilt da auch für LEERE Gasflaschen?
Ja, das gilt auch für leere resp. aufgebrauchte Gasflaschen.
Denn eine aufgebrauchte Flasche ist nie ganz leer. Es bleibt immer ein Rest des Flüssiggases zurück.
Gilt das Lagerverbot im Untergeschoss auch für leere Gasflaschen in der Einstellhalle?
Flüssiggasflaschen dürfen nicht in Untergeschossen gelagert werden, dies gilt auch für Einstellräume. Flüssiggasflaschen müssen zwingend im Freien gelagert werden.
Da Flüssiggas schwerer als Luft ist, kann sich an der tiefsten Stelle des Raums eine Gasblase bilden, wenn Gas austritt. Eine Entzündung dieser Blase könnte zu einer Explosion führen. Die Lagerung von Gasbehältern in Untergeschossen und Kellern ist daher verboten. Dasselbe gilt für eine Lagerung in der Nähe von Lichtschächten und Kanaleinläufen, damit austretendes Gas nicht in die Schächte bzw. Einläufe abfliessen oder eindringen kann.
Weitere Informationen finden Sie bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung: Gasgrill und Gasflasche korrekt lagern