Gasflaschen dürfen generell nicht im Untergeschoss gelagert werden. Gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6517 «Flüssiggas» müssen brennbare Gase in gelüfteten Räumen oder Bereichen aufbewahrt werden.
Pro Wohnung dürfen maximal vier Transportbehälter à 13 kg gelagert werden. Der Betreiber bzw. der Mieter muss dafür sorgen, dass eine ausreichende Lüftung vorhanden ist.