Dürfen in Einstellräumen für Motorfahrzeuge auch brennbare Gegenstände und brennbares Material (Holz, Papier, Karton, Chemikalien, Benzin etc.) gelagert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Lagerung brennbarer Materialien in Einstellräumen (< 600 m2) ist nicht grundsätzlich verboten. Nicht zulässig sind leichtbrennbare Flüssigkeiten und Gase.

Welche Materialen in Parkings (> 600 m2) gelagert werden dürfen, hängt auch davon ab, ob die dieses privat oder öffentlich ist. Entsprechend gelten die nachfolgenden Brandschutzanforderungen:

In öffentlichen Parkings dürfen grundsätzlich keine Materialien gelagert werden.

In privaten Parkings sind erlaubt:

  • ein oder mehrere Waschplätze
  • pro Abstellplatz dürfen zusätzlich zum Motorfahrzeug folgende Gegenstände eingestellt und gelagert werden:
    • 1 Schrank aus brennbarem Material mit max. 0,5 m3 Inhalt oder aus nicht brennbarem Material mit max. 1 m3 Inhalt
    • 5 Pneus pro Parkplatz
    • zwischengelagerte Gegenstände wie Dachboxen, Sportgeräte, Leitern usw.

In privaten Parkings verboten sind:

  • leicht brennbare Stoffe (Papier, Stroh, Heu, Kehricht usw.)
  • Chemikalien (Farben, Lacke, Lösungsmittel usw.)
  • (Brenn-)Holz, Kunststoffkisten, Harassen, Kartons
  • Flüssiggasflaschen (auch nicht im Auto oder Campingbus)
  • Campingartikel wie Zelte, Liegestühle usw.
  • Kinderwagen und Spielgeräte