Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einbau von Wohnungen anstelle von Saal und Hotelzimmern, Kanton Bern
Die Anforderung an Treppen- und Podestkonstruktionen ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» unter Ziff. 4.2 geregelt. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellraum, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Aus Sicht des Brandschutzes macht es keinen Unterschied, ob Material und Geräte auf einem Parkplatz oder in einem vergitterten Raum deponiert sind. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Lösung ist eine elektrische Absicherung der Aussentüre nach SN EN 13637. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Im Notfall müssen Personen schnell aus einem Gebäude flüchten können. Dabei spielen Türen in Fluchtwegen eine wichtige Rolle. Sie müssen sich jederzeit einfach und schnell ohne Schlüssel oder andere Hilfsmittel öffnen lassen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellraum, Hochhaus, Kanton Bern
Einstellhallen unterliegen grundsätzlich der Eigenverantwortung. Im Kanton Bern gibt es dafür keine gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Kontrollen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist ein Fluchtweg. Fluchtwege müssen immer frei und sicher benützbar sein.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus 2 Familien, bis 11 m hoch, Kanton Bern
In Wohnbauten sind keine Feuerlöscher oder Wasserlöschposten vorgeschrieben. Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 beschränken sich auf eine Empfehlung.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus mit Scheune, Werkstatt, Garage und Schafstall, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wenn die Gebäude ausschliesslich als Wohnungen genutzt werden, ist keine Brandmauer notwendig. Jede Wohnung muss jedoch als separater Brandabschnitt mit 30 Minuten Feuerwiderstand ausgebildet sein. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
In einem Schulhaus sind keine Wasserlöschposten, aber Handfeuerlöscher vorgeschrieben. Informationen zu deren Anzahl und Standort finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka», unter der Nutzung «Schule/11m bis 30m/Feuerlöscher».
