In Wohnbauten gilt ab Januar 2015: Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten sind nicht mehr vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen.
Pro Jahr brennt es in Schweizer Wohnhäusern mehr als 20 000 Mal. Die häufigsten Brandursachen sind Strom und elektrische Geräte, gefolgt von Kerzen und Zündhölzern, Rauchwaren und Feuerwerken. Die Frage, ob es empfehlenswert ist, einen Feuerlöscher im Haus zu haben, erübrigt sich angesichts dieser Fakten. Pflicht ist die Installation von Handfeuerlöschern oder Wasserlöschposten in Wohnbauten allerdings nicht mehr. Die neuen Brandschutzvorschriften 2015 beschränken sich auf eine Empfehlung.
Kein Wohnbau?
Bei allen anderen Bauten wie öffentlichen Gebäuden, Industriebauten, Verkaufsgeschäften oder Spitälern und Heimen sind vor allem drei Faktoren massgebend:
- Nutzung: Handelt es sich um eine Schule, ein Verkaufsgeschäft, ein Heim oder um ein Lager mit leicht brennbaren bzw. gefährlichen Stoffen?
- Grösse: Wie gross ist die Nutzungsfläche oder das Volumen des Gebäudes?
- Personen: Wie viele Personen halten sich im Gebäude auf? Können sich die Personen selbständig bewegen oder sind sie, wie in einem Spital, auf fremde Hilfe angewiesen?
Anhand dieser Kriterien definieren die Brandschutzvorschriften der VKF, ob Handfeuerlöscher und/oder Wasserlöschposten nötig sind.
Für den Kanton Bern präzisiert die GVB diese Bestimmungen:
- Für Schulen, Kindergärten und Büroräume schreibt die GVB Handfeuerlöscher vor, während die schweizweiten Brandschutzvorschriften diese nur empfehlen.
- Dasselbe gilt für Parkings ab 1200 m2 und begehbare Hochregallager ab 600 m2.
- In Beherbergungsbetrieben mit Personen, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, unterscheidet die GVB je nach Grösse und fordert Wasserlöschposten erst ab einer Fläche von 600 m2.
- Bei landwirtschaftlichen Bauten setzt der Kanton Bern auf eine andere Berechnungsgrundlage als die VKF: Wasserlöschposten sind ab einer Fläche von mehr als 600 m2 gefordert, während die Brandschutzvorschriften 2015 die Notwendigkeit ab einem Gebäudevolumen von 3000 m3 definieren.
Eine Übersicht, in welchen Fällen welche Löschgeräte vorgeschrieben sind, finden Sie im Brandschutzmerkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der GVB.
Bleibt die Frage, wie viele Löschgeräte erforderlich sind.
Dazu gibt es eine einfache Regel: Die Länge des Gehwegs zu einem Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten darf maximal 40 m betragen. Die GVB lässt zudem eine alternative Bestimmung zu: Von jedem Ort aus muss ein Löschgerät in einem Umkreis von 30 m Luftlinie vorhanden sein.
Übrigens: Handfeuerlöscher und Wasserlöschposten zählen heute nicht mehr zu den kostspieligen Anschaffungen. Der Fachhandel oder auch Onlineshops wie www.hausinfo.ch halten eine breite Palette an Produkten bereit. Die GVB leistet deshalb keine Unterstützungsbeiträge mehr an diese Geräte. Wer freiwillig einen Handfeuerlöscher oder einen Wasserlöschposten anschafft, sollte die Geräte regelmässig revidieren lassen. Ein kaputtes Löschgerät nützt so wenig wie gar keines.
Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der Brandschutzrichtlinie «18-15 Löscheinrichtungen» der VKF sowie im Brandschutzmerkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der Gebäudeversicherung Bern.