Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In Wohnbauten gilt ab Januar 2015: Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten sind nicht mehr vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen.

Pro Jahr brennt es in Schweizer Wohnhäusern mehr als 20 000 Mal. Die häufigsten Brandursachen sind Strom und elektrische Geräte, gefolgt von Kerzen und Zündhölzern, Rauchwaren und Feuerwerken. Die Frage, ob es empfehlenswert ist, einen Feuerlöscher im Haus zu haben, erübrigt sich angesichts dieser Fakten. Pflicht ist die Installation von Handfeuerlöschern oder Wasserlöschposten in Wohnbauten allerdings nicht mehr. Die neuen Brandschutzvorschriften 2015 beschränken sich auf eine Empfehlung.

Kein Wohnbau?

Bei allen anderen Bauten wie öffentlichen Gebäuden, Industriebauten, Verkaufsgeschäften oder Spitälern und Heimen sind vor allem drei Faktoren massgebend:

  • Nutzung: Handelt es sich um eine Schule, ein Verkaufsgeschäft, ein Heim oder um ein Lager mit leicht brennbaren bzw. gefährlichen Stoffen?
  • Grösse: Wie gross ist die Nutzungsfläche oder das Volumen des Gebäudes?
  • Personen: Wie viele Personen halten sich im Gebäude auf? Können sich die Personen selbständig bewegen oder sind sie, wie in einem Spital, auf fremde Hilfe angewiesen?

Anhand dieser Kriterien definieren die Brandschutzvorschriften der VKF, ob Handfeuerlöscher und/oder Wasserlöschposten nötig sind.

Für den Kanton Bern präzisiert die GVB diese Bestimmungen:

  • Für Schulen, Kindergärten und Büroräume schreibt die GVB Handfeuerlöscher vor, während die schweizweiten Brandschutzvorschriften diese nur empfehlen.
  • Dasselbe gilt für Parkings ab 1200 m2 und begehbare Hochregallager ab 600 m2.
  • In Beherbergungsbetrieben mit Personen, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, unterscheidet die GVB je nach Grösse und fordert Wasserlöschposten erst ab einer Fläche von 600 m2.
  • Bei landwirtschaftlichen Bauten setzt der Kanton Bern auf eine andere Berechnungsgrundlage als die VKF: Wasserlöschposten sind ab einer Fläche von mehr als 600 m2 gefordert, während die Brandschutzvorschriften 2015 die Notwendigkeit ab einem Gebäudevolumen von 3000 m3 definieren.

Eine Übersicht, in welchen Fällen welche Löschgeräte vorgeschrieben sind, finden Sie im Brandschutzmerkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der GVB.

Bleibt die Frage, wie viele Löschgeräte erforderlich sind.

Dazu gibt es eine einfache Regel: Die Länge des Gehwegs zu einem Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten darf maximal 40 m betragen. Die GVB lässt zudem eine alternative Bestimmung zu: Von jedem Ort aus muss ein Löschgerät in einem Umkreis von 30 m Luftlinie vorhanden sein.

 

Übrigens: Handfeuerlöscher und Wasserlöschposten zählen heute nicht mehr zu den kostspieligen Anschaffungen. Der Fachhandel oder auch Onlineshops wie der GVB-Shop halten eine breite Palette an Produkten bereit. Die GVB leistet deshalb keine Unterstützungsbeiträge mehr an diese Geräte. Wer freiwillig einen Handfeuerlöscher oder einen Wasserlöschposten anschafft, sollte die Geräte regelmässig revidieren lassen. Ein kaputtes Löschgerät nützt so wenig wie gar keines.

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der Brandschutzrichtlinie «18-15 Löscheinrichtungen» der VKF sowie im Brandschutzmerkblatt «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der Gebäudeversicherung Bern.

7 Gedanken zu “Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?”

  1. Erstaunlich, dass es jedes Jahr in der Schweiz 20 000 Hausbrand passieren. Das ist viel. Ich werde bald in mein eigenes Haus umziehen und überlege ich mir einen Feuerlöscher. Sicherheit ist mir wichtig. Danke für den Beitrag, sehr interessant!

  2. Guten Tag

    Es ist so, dass die GVB die Auffüllkosten übernimmt, wenn der Handfeuerlöscher gebraucht wurde, oder werden auch die Kosten für eine Neufüllung betreffend»Servicearbeiten» übernommen?

    1. Die GVB übernimmt nur die Neubefüllung von Handfeuerlöschern, die im Zusammenhang mit einem Brandfall/Löscheinsatz stehen. Die Kosten für Service und Wartung oder bei ungerechtfertigter Verwendung müssen durch die Eigentümer/Nutzer getragen werden.

  3. Brandschutzvorschriften 2015 beschränken sich auf eine Empfehlung.

    Gemäss Anhang zu Ziffer 2 Notwendigkeitsind HFL in Mehrfamielienhäuser weder erforderlich noch empfehlenswert!
    Wenn die Richtlinie so formuliert ist, ist das konträer zur Empfehlung des adminGVB.
    Vielmehr würde mich interessieren, warum die vkf HFL in Mehrfamilienhäusern als empfehlenswert ansieht.

    1. Die Brandschutzvorschriften der VKF sind in der ganzen Schweiz verbindlich. Die kantonalen Brandschutzbehörden können die Vorschriften für Ihren Kanton präzisieren oder zusätzliche Anforderungen stellen. Dadurch können die Brandschutzanforderungen in den einzelnen Kantonen von einander abweichen. Ein Beispiel ist die Empfehlung für Handfeuerlöscher: Die Fachstelle für Brandschutz der GVB empfiehlt diese in Wohnbauten – die VKF verzichtet in den Brandschutzvorschriften auf eine Empfehlung. Weshalb die VKF Handfeuerlöscher in Wohnbauten nicht empfiehlt (wir gehen davon aus, dass Sie im letzten Satz «nicht empfehlenswert» meinten), können wir Ihnen nicht beantworten. Dazu müssten Sie direkt mit der VKF Kontakt aufnehmen.
      Grundsätzlich gilt: Wenn die Brandverhütung mit freiwilligen Massnahmen verbessert werden kann, sollten diese umgesetzt werden.

  4. hallo
    wenn ich ein feierlöscher im haus habe habe ich da einen versicherungsvoreteil vergünstigung oder im schadenfall ein vorteil?

    1. Auf die Prämie Ihrer Versicherung hat es keinen Einfluss, ob Sie einen Feuerlöscher im Haus haben oder nicht. Auch ein Schadenfall wird unabhängig davon beurteilt, weil seit 1.1.2015 in Wohnbauten keine Feuerlöscher mehr gefordert sind.
      Ein Handfeuerlöscher im Haus ist aber auf jeden Fall zu empfehlen, so können Sie im Brandfall Schäden verhindern. Zudem übernimmt die GVB im Kanton Bern die Auffüllkosten.

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