Als Gebäudehöhe gilt:
Steildach: Distanz vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion, also vom Dachfirst, bis zum tiefsten Punkt des Terrains senkrecht unter dem First.
Flachdach: Distanz vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion zum tiefsten Punkt des Terrains unterhalb der Dachfläche. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Sonnenkollektoren oder Antennen werden nicht dazugerechnet.
Neue Grenze für Hochhäuser
Ein Gebäude gilt als Hochhaus, wenn es höher als 30 m ist. Mit den Brandschutzvorschriften 2015 wurde diese Grenze von 25 m auf 30 m erhöht. Für Bauten mit Flachdach bedeutet dies eine Erleichterung: In vielen Fällen können ein bis zwei Stockwerke mehr erstellt werden, ohne dass das Gebäude als Hochhaus gilt.
Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 01-15 «Begriffe und Definitionen» der VKF.
Guten Tag,
Es geht um die Gebäudehöhe bei einem nichtbegehbaren Flachdach. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass OK Extensiv Begrünung von +10.52 ausschlaggebend für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist und der umlaufende Dachrand (OK Dachrand + 11.05) vernachlässigt werden kann. Welche Höhe müssen wir berücksichtigen?
Besten Dank im Voraus.
Die Brandschutzvorschriften stützen sich auf die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Bei Flachdächern gilt als Referenzhöhe die Dachfläche beziehungsweise der Dachflächenbereich. In Ihrem Fall können Sie darum von der Oberkante der Dachbegrünung ausgehen (vgl. Begriff «Gesamthöhe» in der VKF-Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen»).
Guten Tag
Es geht um die Bestimmung der Gebäudehöhe für die Einstufung der QSS. Wir planen einen Umbau eines Bauernhauses.
Die Firsthöhe des Dachstuhls ist 12.5m hoch. Das eingeschobene ausgebaute Gebäudevolumen unter dem Dachstuhl ist jedoch nur 8m hoch.
Welche Höhe gilt für die brandschutzrelevante Gebäudehöhe?
Massgebend für die Gebäudehöhe ist der oberste Punkt der Dachkonstruktion. Damit gilt das Gebäude grundsätzlich als «Gebäude mittlerer Höhe».
Bei solch hohen Giebeldächern kann es jedoch auch legitim sein, die Brandschutzmassnahmen (insbesondere im Bestandesbau) gemäss den Anforderungen an Gebäude geringer Höhe festzulegen. Für die QS-Stufe ist zudem nicht nur die Gebäudehöhe massgebend. Ebenso entscheidend – oder je nach Fall sogar wichtiger – ist die Komplexität des Gebäudes (z.B. Holztragwerk, Geschossigkeit oder Anforderungen einer Brandmauer bei landwirtschaftlichen Gebäuden) Welche QS-Stufe für das Objekt sinnvoll ist, muss mit der zuständigen Brandschutzbehörde festgelegt werden.
Ich hätte eine Frage zu den Dachaufbauten:
Können ein Treppenhausausgang und ein Lift, die auf eine öffentliche Dachterrasse (Niveau +29m) führen, als technische Aufbauten eingeordnet werden?
Lift- und Treppenaufbauten gelten als technisch bedingte Dachaufbauten und dürfen den für die Gesamthöhe massgebenden Punkt überragen (Definition in der Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen unter dem Begriff «Gesamthöhe»).
Gebäude mit zwei Geschossen erhalten gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 gewisse Erleichterungen.
Können Gebäude am Hang mit zwei Geschossen (EG+OG) über Terrain und einem Geschoss (UG), dass Talseitig aus dem Terrain ragt, als «Zweigeschossig» betrachtet werden? Dies sofern die Feuerwehr-Erschliessung im EG (Bergseitig) ist.
Es kommt darauf an, wie viel Prozent der Aussenwandflächen des Untergeschosses über Terrain liegen. Sind es mehr als 50 Prozent, gilt das Geschoss nicht mehr als Untergeschoss und das Gebäude somit nicht mehr als zweigeschossig.
Ich habe zwei Fragen bezüglich Anwendung von Stahlstützen im Einfamilienhausbereich betreffend eines Neubaues im Tessin
1. Die angebaute Doppelgarage hat eine Erdüberdeckung von ca. 60 cm. Kann ich im Innern der Garage eine Stahl-Siederohrstütze ,Durchmesser 140 mm planen, wenn diese mit Beton-Mörtel gefüllt wird?
2. Im zweiten und Dritten Geschoss mit normalen Geschosshöhen von ca. 2.5m, möchte ich an der Fassade über beide Geschosse hinweg eine Vollstahlstütze von 90x 90 mm Querschnitt verwenden.
Beide Stützen sind bezüglich der Statik aus berechnet und in Ordnung.
Wie steht es hinsichtlich des Brandschutzes?
Bei Einfamilienhäusern werden keine Anforderung an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.7.3 Abs. 1). Stahlstützen mit einer Kaltbemessung sind somit gemäss den Brandschutzvorschriften ausreichend.
Wenn im Kanton Zürich die HH- Grenze im PBG mit 25m festgelegt wurde,
nach VKF ein Hochhaus aber erst ab einer Gebäudehöhe von 30m
als solches eingestuft wird- was ist nun gültig?
In Zürich werden Hochhäuser bezüglich Brandschutz nach den VKF-Richtlinien beurteilt. Das heisst, ab einer Gebäudehöhe von 30 m gelten die Anforderungen an Hochhäuser – unabhängig davon, ob ein Haus gemäss PBG als Hochhaus gilt oder nicht.
Guten Tag,
Können Dachvorsprünge bei der Bestimmung der Gebäudehöhe vernachlässigt werden, d.h. die wird die Gebäudehöhe entlang der zugehörigen Fassadenflucht bestimmt? Dies ist insbesondere bei geneigtem massgebendem Terrain von Belang.
Besten Dank im Voraus.
Die Brandschutzvorschriften referenzieren auf die interkantonale Vereinbarung der Messweisen. Dabei wird die Gebäudehöhe am höchsten Punkt gemessen und nicht an der Fassadenflucht. Ob Dachvorsprünge vorhanden sind, ist bei dieser Messweise nicht relevant.
Informationen dazu finden Sie im Beitrag «Gebäudehöhe richtig messen» und im Anhang 1 zur interkantonale Vereinbarung der Messweisen.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Guten Tag,
beim Messen der Gebäudehöhe vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion zum tiefsten Punkt des Terrains: Ist das gewachsene Terrain massgebend oder das gestaltete Terrain?
Was als massgebendes Terrain gilt, ist in der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) im Artikel 1 definiert: «Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.»
Die massgebende Gebäudehöhe bleibt also unverändert, wenn Sie das Terrain mit Abgrabungen oder Aufschüttungen gestalten.