Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis
Bei dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. In diesen Zonen muss der Durchgang auf einer Breite von 1,20 m jederzeit gewährleistet sein und es dürfen keine Brandlasten und keine Aktivierungsgefahr darin gelagert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Bastel- und Hobbyräumen im UG gibt es in Bezug auf Nutzungseinheiten (d.h. auf die Bildung der Fluchtwege), immer einen gewissen Grad an Interpretationsspielraum.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Der Fluchtweg muss grundsätzlich freigehalten werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage muss im Gesamtkontext des Brandschutzkonzeptes beantwortet werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die maximale Personenbelegung eines Raum bzw. einer Wohnung hängt von der Anzahl und der Breite der Ausgänge ab. Bis zu 50 Personen sind erlaubt in einem Raum mit einem Ausgang, der mindestens 90 cm breit ist.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Lagerung von Brennholz im Gebäude wird in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus
Das Treppenhaus ist grundsätzlich nicht als Abstellplatz von Fahrzeugen, brennbarem Material oder anderen Gegenständen vorgesehen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Eine gewendelte Treppe ist für Wohngebäude mit geringer Höhe möglich, wenn die Breite mindestens 1,20 m und die innere Auftrittsbreite mindestens 10 cm beträgt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen, Mehrfamilienhaus; Kanton Bern
Die Frage betrifft mindestens zwei Aspekte: Brandschutz, Einbruchschutz und Privatsphäre.