Wir haben vor unserer Wohnung zwei Metall-Schuhschränke am Treppenhausgeländer angebracht. Die Breite des Durchgangs beträgt immer noch 1.41 m und dient ausser mir und meiner Frau keinen anderen Personen als Fluchtweg. Die Verwaltung ist der Meinung, dass dies so nicht zulässig sei, stimmt das?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Der Fluchtweg muss grundsätzlich freigehalten werden. Im Kanton Bern ist es erlaubt, einen nicht brennbaren Schuhschrank bis zu einer Grösse von 0,2 m3 im Treppenhaus zu platzieren, vorausgesetzt, dass der Schrank fix montiert ist und der Fluchtweg auf einer Breite von 1,2 m gewährleistet ist. Insofern klingt die Beschreibung der Situation in Ihrem Treppenhaus akzeptabel, soweit die Schränke nicht zu gross sind. Eine abschliessende Beurteilung können wir hier aber nicht geben. Dazu müssten Sie sich an den Feueraufseher Ihrer Wohngemeinde wenden.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert