Liftschachttüren – was gilt mit der neuen Norm im Kanton Bern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Am 1. September 2017 tritt die neue Aufzugsnorm SN 81-20/50 in Kraft. Sie gilt für neue und bestehende Personen- und Lastenaufzüge mit Personenbegleitung. Nach der neuen Norm dürfen nur noch Anlageteile eingesetzt werden, die je nach Brandbelastung einen Feuerwiderstand von E30 oder E60 aufweisen.

Vertikale Fluchtwege müssen gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Ziffer 3.3.1, mit einer direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) ausgerüstet sein. Gemäss Absatz 2b kann die Ausströmöffnung auf alle Geschosse (je mindestens 0.3 m2) verteilt werden. Müssen die Ausströmöffnungen von der Eingangsebene aus gesteuert werden können?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Für Gebäude geringer Höhe gibt es grundsätzlich keine Vorgaben.

Neue Arbeitshilfe für die Feuerwehr

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Ereignisfall muss die Feuerwehr rasch eingreifen können. Dazu müssen Vorkehrungen getroffen werden. Die Feuerwehr wird deshalb seit Anfang Jahr im Kanton Bern im Baubewilligungsverfahren einbezogen.