Vertikale Fluchtwege müssen gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Ziffer 3.3.1, mit einer direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) ausgerüstet sein. Gemäss Absatz 2b kann die Ausströmöffnung auf alle Geschosse (je mindestens 0.3 m2) verteilt werden. Müssen die Ausströmöffnungen von der Eingangsebene aus gesteuert werden können?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Für Gebäude geringer Höhe gibt es grundsätzlich keine Vorgaben.

In Gebäuden mittlerer Höhe kann auf eine technisch automatisierte RWA verzichtet werden, wenn im Treppenhaus in jedem Geschoss ein Lüftungsflügel (z.B. Fenster) vorhanden ist, der direkt ins Freie führt und mindestens eine Öffnung von 0.3 m2 hat. Die Lüftungsflügel müssen nicht automatisch gesteuert sein; sie müssen sich aber von Hand öffnen lassen.

Bitte beachten Sie, dass diese Lösung in Gebäuden geringer und mittlerer Höhe, die als Beherbergungsbetriebe oder Verkaufsgeschäfte genutzt werden oder Räume mit grosser Personenbelegung haben, nicht zulässig ist.

 

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