Die Brandschutzexperten der Gebäudeversicherung Bern (GVB) haben präzisiert, was im Kanton Bern als Wohneinheit in einem Heim oder in einer Klinik (Beherbergungsbetrieben [a]) gilt:
Wenn die Personen dauerhaft oder vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt dort haben, dürfen ihre Räume zu einer Wohneinheit zusammengefasst werden. Dazu gehört auch die Vorzone. Sie wird als gemeinsamer und erweiterter Wohn- und Aufenthaltsraum betrachtet.
Bei einem Bettentrakt in einem Spital mit Kurzzeitpatienten sind diese Voraussetzungen z.B. nicht gegeben. Wohneinheiten auszubilden, ist in diesem Fall nicht im Sinn der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Abs. 3 Ziff. 3.6.1.