Was gilt als Wohneinheit in einem Spital oder in einer Klinik?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzexperten der Gebäudeversicherung Bern (GVB) haben präzisiert, was im Kanton Bern als Wohneinheit in einem Heim oder in einer Klinik (Beherbergungsbetrieben [a]) gilt:

Wenn die Personen dauerhaft oder vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt dort haben, dürfen ihre Räume zu einer Wohneinheit zusammengefasst werden. Dazu gehört auch die Vorzone. Sie wird als gemeinsamer und erweiterter Wohn- und Aufenthaltsraum betrachtet.

Bei einem Bettentrakt in einem Spital mit Kurzzeitpatienten sind diese Voraussetzungen z.B. nicht gegeben. Wohneinheiten auszubilden, ist in diesem Fall nicht im Sinn der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Abs. 3 Ziff. 3.6.1.

 

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