Wir haben in unserem Mehrfamilienhaus mit Stockwerkeigentum einen Treppenlift eingebaut. Ein Eigentümer wünscht nun noch einen Handlauf auf der Gegenseite – die Breite des Fluchtwegs würde dann lediglich noch 90 cm betragen. Ist das aus Brandschutzsicht zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus 6 Wohnungen im Stockwerkeigentum / 3 Stockwerke; Kanton Bern

Ob ein Handlauf aus sicherheitstechnischen Aspekten notwendig ist, müssten Sie in den einschlägigen Baunormen ermitteln (z. B. SIA-Normen und Empfehlungen des BFU).

Die Treppenhäuser unserer Wohngenossenschaft sind voller Schuhgestelle und -schränke, die die Fluchtwege behindern. Gibt es möglicherweise Schuhschränke aus Material RF1, die wir an einer breiteren Stelle des Treppenhauses montieren könnten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn

Wir gehen davon aus, dass es sich um ein offenes Treppenhaus handelt (Korridor und Treppenhaus sind nicht durch eine Brandschutztüre voneinander getrennt).