Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, Kanton Wallis
Generell gilt bei Türen eine Durchgangshöhe von 2,0 m, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 16-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» Ziffer 2.4.5 Absatz 5. Die minimale Durchgangsbreite bei einer Belegung mit weniger als 20 Personen beträgt 80 cm (Brandschutzrichtlinie 16-15, Ziffer. 3.3.3).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Graubünden
Die Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziff. 2.4.5 definiert die «lichte Durchgangshöhe», womit nach unserer Auffassung wohl eher der niedrigste Punkt interpretiert werden müsste.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton St. Gallen
Die Hauseingangstüre in einem Einfamilienhaus muss eine Breite von 90 cm aufweisen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Büro; Kanton Bern
Anforderungen bestehen nur, wenn das Gerät in einem horizontalen Fluchtweg aufgestellt werden soll.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Aargau
Die Vorschriften für Flucht- und Rettungswege sind in der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege zu finden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Brandschutzbehörde, ob der Korridor als horizontaler Fluchtweg gilt oder ob er zusammen mit den angrenzenden Räumen eine Nutzungseinheit bildet.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: Hochhaus; Kanton St. Gallen
Aus Brandschutzsicht müssen nur die Türen mit Anforderung an den Feuerwiderstand dicht schliessen.
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
An das Schliesssystem von Wohnungseingangstüren in Mehrfamilienhäusern werden aus Sicht des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Anhand Ihrer Beschreibung entsprechen die örtlichen Gegebenheiten nicht den Grundanforderungen gemäss den geltenden Brandschutzanforderungen (die Grundanforderungen finden Sie im Fachthema Flucht- und Rettungswege).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Zürich
Dies ist eine konzeptionelle Frage, die anhand der Brandschutzpläne zusammen mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss.