Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, Kanton Wallis
Generell gilt bei Türen eine Durchgangshöhe von 2,0 m, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 16-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» Ziffer 2.4.5 Absatz 5. Die minimale Durchgangsbreite bei einer Belegung mit weniger als 20 Personen beträgt 80 cm (Brandschutzrichtlinie 16-15, Ziffer. 3.3.3).
Falls Ihr Betrieb jedoch der Verordnung zum Arbeitsgesetz ArGV4 unterstellt ist, muss die minimale Durchgangsbreite bei einer Belegung mit weniger als 20 Personen mindestens 90 cm betragen. Infos dazu sind zu finden unter: Arbeitsgesetz-und-Verordnungen