Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Dieser muss immer frei und sicher benutzbar sein. Es muss jederzeit eine Durchgangsbreite von mindestens 1.2 m gewährleistet sein.
Das Treppenhaus ist nicht als Abstellplatz vorgesehen. Gerätschaften oder Fahrzeuge mit Akkus wie E-Bikes oder E-Scooter dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt und aufgeladen werden. Auch andere Brandlasten wie brennbare Gegenstände, Material oder Möbel wie Schuhschränke sind nicht erlaubt.
Möglicherweise lassen die kantonalen Brandschutzbehörden jedoch einen gewissen Spielraum zu. Im Kanton Bern ist zum Beispiel pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt.
Wenn ausnahmsweise ein Velo oder ein Kinderwagen abseits des Durchgangs abgestellt wird, ist das aus Sicht des Brandschutzes in der Regel tolerierbar. Das darf aber nicht als allgemeingültige Regel betrachtet werden.
Auf der Website der GVB finden Sie für den Kanton Bern eine Brandschutztafel zur Brandsicherheit im Treppenhaus, die im Treppenhaus aufgehängt werden kann.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Notausgangstüren bei Schulräumen mit mehreren Türen müssen mit einem Panikverschluss (SN EN 179, bzw. bei bestehenden Türen mindestens mit einem Drehknopfzylinder) versehen werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Eine «Bewilligung» für ein normativ korrekt installiertes Fluchtwegterminal ist normalerweise nicht notwendig, solange die Funktionsweise des Fluchtweges weiterhin uneingeschränkt gewährleistet ist.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ja, in dieser Konstellation ist ein Brandschutzabschluss zwischen Laubengang und Treppenhaus erforderlich.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nein, Fluchtwege müssen an einen «sicheren Ort im Freien» führen. Im Brandschutz wird damit ein Ort auf dem Terrain bezeichnet, von dem aus Personen weg vom Gebäude zu einem sicheren Ort gelangen können.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Fluchtwege dürfen nur über die Aussenbereiche führen, wenn diese direkt vom Freien zugänglich sind. Bei einem Innenhof ist das z.B. nicht gegeben. In diesem Fall muss der Korridor als horizontaler Fluchtweg ausgebildet werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Eine Feuerleiter ist nicht zulässig, jede Wohneinheit muss über einen sicheren Flucht- und Rettungsweg verfügen.

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Brandschutztüren haben eine «EI»-Klassifikation. Das bedeutet, dass sie für eine gewissen Zeit Feuer und Hitze standhalten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wir gehen davon aus, dass die Räume in der gleichen Nutzungseinheit liegen oder dass es sich um eine Wohnung handelt. In diesem Fall gilt:

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Massgebend ist die lichte Durchgangsbreite, siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.4.5, Absatz 4.
