Was darf im Treppenhaus aufgestellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Dieser muss immer frei und sicher benutzbar sein. Es muss jederzeit eine Durchgangsbreite von mindestens 1.2 m gewährleistet sein.

Das Treppenhaus ist nicht als Abstellplatz vorgesehen. Gerätschaften oder Fahrzeuge mit Akkus wie E-Bikes oder E-Scooter dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt und aufgeladen werden. Auch andere Brandlasten wie brennbare Gegenstände, Material oder Möbel wie Schuhschränke sind nicht erlaubt.

Möglicherweise lassen die kantonalen Brandschutzbehörden jedoch einen gewissen Spielraum zu. Im Kanton Bern ist zum Beispiel pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt.

Wenn ausnahmsweise ein Velo oder ein Kinderwagen abseits des Durchgangs abgestellt wird, ist das aus Sicht des Brandschutzes in der Regel tolerierbar. Das darf aber nicht als allgemeingültige Regel betrachtet werden.

Auf der Website der GVB finden Sie für den Kanton Bern eine Brandschutztafel zur Brandsicherheit im Treppenhaus, die im Treppenhaus aufgehängt werden kann.

Bei einer Schulanlage werden die Klassenzimmer neu mit Durchgangstüren zu Gruppenräumen ausgerüstet. In jedem Klassenzimmer resp. Gruppenraum sind dann zwei Türen vorhanden. Müssen diese mit Panikschlössern ausgerüstet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Notausgangstüren bei Schulräumen mit mehreren Türen müssen mit einem Panikverschluss (SN EN 179, bzw. bei bestehenden Türen mindestens mit einem Drehknopfzylinder) versehen werden.

Bei einer geplanten zweigeschossigen Aufstockung bleibt ein grosser Teil des bestehenden Flachdachs unbebaut. Kann diese Fläche für die Flucht aus den Räumen der Aufstockung als «im Freien» angerechnet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nein, Fluchtwege müssen an einen «sicheren Ort im Freien» führen. Im Brandschutz wird damit ein Ort auf dem Terrain bezeichnet, von dem aus Personen weg vom Gebäude zu einem sicheren Ort gelangen können.

Wir planen vier Wohnungen in einer bestehenden Halle mit gemeinsamer Erschliessung über einen Korridor, der direkt ins Freie führt. Muss dieser Korridor als horizontaler Fluchtweg ausgebildet werden? Sind Einbauten wie Schuhschränke ohne Feuerwiderstand erlaubt, wenn jede Wohnung zusätzlich einen ebenerdigen Aussenbereich als Fluchtmöglichkeit hat?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Fluchtwege dürfen nur über die Aussenbereiche führen, wenn diese direkt vom Freien zugänglich sind. Bei einem Innenhof ist das z.B. nicht gegeben. In diesem Fall muss der Korridor als horizontaler Fluchtweg ausgebildet werden.