In einem Raum mit grosser Personenbelegung ist ein Durchgang zu einem Fluchtweg ca. 4m lang und beidseitig mit je 4 Stühlen bestückt. Die Stühle stehen mit dem Rücken zueinander, auf einer Seite sind sie am Boden fixiert. Kann ich mich für die Berechnung der Durchgangsbreite zwischen den Stühlen auf Brandschutzrichtlinie 15-16, Ziffer 3.5.5. berufen, wo die Minimalbreite bei Bestuhlung mit 45 cm angegeben wird?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Wenn wir Ihre Beschreibung richtig verstehen, handelt es sich bei dem Durchgang um den Verkehrsweg innerhalb des Raums.

In einem Gewerbebetrieb sollen bei einem Raum mit Arbeitsplätzen Schiebetüren eingebaut werden. Diese Türen sind mit Sensoren für einen berührungslosen Zugang ausgestattet. Sie dienen als Fluchttüren, und werden an die Brandmeldeanlage angeschlossen. Ist dies für einen Raum mit 25 Personen zulässig?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Diese Frage kann nicht abschliessend im Forum Brandschutz beantwortet werden. Grundsätzlich sind Schiebetüren laut VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.3.3 Abs. 2 nur bis 6 Personen zulässig.

In der BSR 15-15 werden in den Tabellen unter Ziffer 3.7.1 nutzungsbedingt die Anforderungen an vertikale Fluchtwege angegeben. Bei Wohngebäuden geringer Höhe wird beispielsweise die Anforderung für ein bauliches Konzept mit REI30 vorgegeben. Wenn der vertikale Fluchtweg ohne Abschluss bis ins UG führt, muss er dann im UG REI60 erfüllen und ab dem Niveau EG REI 30, zum Beispiel REI 60 in massiver Bauweise und ab EG REI 30 als gekapselter Holzbau?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Ihre Interpretation ist absolut korrekt.