Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton St. Gallen
Da wir weder die Situation vor Ort noch Ihr Brandschutzkonzept kennen, können wir keine abschliessende Beurteilung abgeben. Aus Sicht der aktuellen Brandschutzvorschriften können wir die Fragen allgemein wie folgt beurteilen:
- Frage: In der Nutzung «Parking» sind Nutzungseinheiten nicht erlaubt. So ist grundsätzlich auch ein Fluchtweg über mehrere Nutzräume nicht zulässig. Soweit der Vorraum als horizontaler Fluchtweg erstellt ist (nichtbrennbare Bauweise, Sicherheitsbeleuchtung, minimale Brandlasten etc.) und ein Durchgang von mindestens 1.2 m jederzeit gewährleistet ist, ist die Nutzung des Vorraumes als Fluchtweg aber grundsätzlich denkbar. Es liegt im Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde, ob einzelne Velos (ohne Akkuantrieb) dort abgestellt werden können. Im Grundsatz muss der Fluchtweg freigehalten werden und darf keiner Nutzung dienen.
- Frage: Auch dies widerspricht den Bestimmungen zu den Nutzungseinheiten. Fluchtwege von Kellerräumen via die Nutzung Parking sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Aber auch hier kommt der Ermessensspielraum der Brandschutzbehörde ins Spiel: Kann der Raum als untergeordnet betrachtet werden (z. B. ein zur privaten Parkfläche gehörender kleiner Abstellraum), ist ein Zugang via Parking denkbar.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Glarus
In einem Parking mit einer Grundfläche von weniger als 1200 m2 sind keine Schleusen vorgeschrieben. Ist das Parking grösser, müssen bei Verbindungen zu vertikalen Fluchtwegen Schleusen vorgesehen werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Wallis
Wenn es tatsächlich ein Einstellraum ist, das heisst, wenn der Brandabschnitt kleiner als 600m2 ist, gibt es keine Anforderungen an die Brennbarkeit der verwendeten Materialien.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellraum, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wir können Ihnen dazu nur generelle Informationen geben; die Brandschutzmassnahmen müssen anhand Ihrer Brandschutzpläne mit der zuständigen Stelle (Brandschutzexperte GVB oder allenfalls der zuständige Feueraufseher) abschliessend geklärt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Freiburg
Wir gehen davon aus, dass das Einfamilienhaus zusammen mit der Garage freistehend ist.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Parking
Auch bei automatisierten Parkhäusern müssen die Vorschriften bezüglich der Fluchtwege beachtet werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch
Ihre Frage ist objektbezogen. Wir können Sie deshalb nicht abschliessend beantworten.
Grundsätzlich ist es möglich, einen Veloabstellraum offen mit einem Parking zu verbinden. Brandschutztechnisch gehören in diesem Fall Parking und Veloraum in die gleiche Nutzung.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage kann nur im Kontext der gesamtheitlichen Brandschutzplanung des Objekts beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Brandschutzplänen an die zuständige Behörde in Ihrem Kanton. Was wir unabhängig der Situation sagen können:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Öffentliches Parkhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Ihre Frage können wir nicht abschliessend beantworten.
Grundsätzlich gilt:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften gilt: Der Einstellraum muss über mindestens einen sicheren Fluchtweg ins Freie verfügen, beispielsweise durch eine im Tor eingebaute Servicetüre oder durch ein Treppenhaus. Der Ausgang muss jederzeit und ohne Schlüssel möglich sein, auch bei Netzstromausfall.