Objekt: Öffentliches Parkhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
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Grundsätzlich gilt:
- Aufgrund der Brandschutzvorschriften dürfen die Fluchtwege maximal 35m lang sein. Die Länge muss so berechnet werden, dass fixe, unverrückbare bzw. raumtrennende Einbauten umgangen werden.
- Die 70m-Regel ist eine Bestimmung aus dem Arbeitsrecht. Sie kommt in der Regel nur bei Löschanlagen- und Interventionskonzepten, z.B. bei Hochregallagern, ins Spiel. In unterirdischen Bauten ist ein solches Konzept kaum anwendbar.
Um die Fluchtwege richtig auszulegen, ist ein ganzheitliches Brandschutzkonzept notwendig. Dabei müssen die verschiedenen Zuständigkeiten (Brandschutzbehörde, Arbeitsinspektorat, usw.) berücksichtigt werden. Bitte klären Sie die Situation mit den zuständigen Behörden in Ihrem Kanton.