Wir haben im 3. Stock einen Eventraum. Dieser darf momentan mit 200 Personen belegt werden. Wir möchten dies auf 300 Personen erhöhen. Reicht unsere Planung dafür aus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Wir haben die Möglichkeit, die Ausgänge zu verbreitern. Somit hätten wir zwei Ausgänge (1.7m und 1.4m breit) zu zwei verschiedenen Treppenhäusern. Das eine Treppenhaus hat eine Breite von 1.5 m. Bei zwei von fünf Zwischenböden der Treppe verringert sich das Mass auf 1.25 m. Das zweite Treppenhaus hat eine Breite von 1.37 Meter. Im EG befinden sich pro Treppenhaus je zwei Ausgänge ins Freie.

Objekt: Mehrzweckgebäude, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Die minimale Fluchtwegbreite resp. die Breite der Ausgänge wird bei einer Personenbelegung von mehr als 200 mit einem Faktor berechnet:

Wir planen ein Museum. Die maximale Belegung soll 100 Personen pro Stockwerk sein. Dazu müssen zwei Ausgänge mit einem lichten Durchgangsmass von je 0.90 m vorhanden sein. In welchem Abstand müssen die Türen angeordnet werden? Darf es auch eine Doppelflügelige Türe sein? Das Fluchttreppenhaus liegt direkt angrenzend an den Ausstellungsraum. Oder benötigt es hier nun ein zweites Fluchttreppenhaus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Museum, 11 bis 30 m hoch, Kanton Schaffhausen

Bei einer Personenbelegung von 50 bis 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge à 0.9 m vorhanden sein. Eine doppelflügelige Tür kann im Einzelfall die Anforderung erfüllen, wenn es die Situation erlaubt (z. B. bei kleinen Raumabmessungen) und die zuständige Brandschutzbehörde mit der Auslegung einverstanden ist.

In der Mehrzweckhalle der Schule, in der ich arbeite, werden bei Anlässen Tische und Stühle für 330 bis 400 Personen aufgestellt. Es gibt zwei Türen: eine Doppeltür à 1,6 m Breite und einen Notausgang à 78 cm. Wie viele Personen dürfen sich in der Halle aufhalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Thurgau

Für eine Belegung von 50 bis 200 Personen sind zwei Ausgänge erforderlich, wobei der eine mindestens 0,90 m und der andere mindestens 1,20 m breit sein müssen.

Ab wie vielen Stühlen müssen diese in einem Konzertbetrieb in Reihen fixiert bzw. am Boden befestigt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Konzertraum/Mehrzweckhalle, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich

Die Anforderung, dass die Stühle fixiert werden müssen, ergibt sich nicht aus der Anzahl vorhandener Stühle, sondern aus der Grösse des Raums bzw. der Tatsache, dass sich potenziell 300 Personen in dem Raum befinden können.

Wir planen die Sanierung einer Aula mit einer Belegung von ca. 370 Personen. Dürfen wir als zweiten Fluchtweg eine Terrassentür oder ein Fenster mit tiefer Brüstung nutzen? Müssten diese ebenfalls in Fluchtwegrichtung öffnen oder muss nur der erste Fluchtweg diese Anforderung erfüllen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Räume mit einer Belegung von mehr als 300 Personen gelten als «Räume mit grosser Personenbelegung». Für diese gilt: Führen die Fluchtwege ebenerdig ins Freie, sind mindestens zwei unabhängige Ausgänge à 1,20 m Breite gefordert. Führen die Fluchtwege über Treppen ins Freie, müssen die Ausgänge in der Summe eine Breite von 3,70 m aufweisen. Dabei muss jeder einzelne Ausgang mindestens 1,20 m breit sein und in dieser Breite ins Freie führen.

In einem Grossraumbüro im Erdgeschoss mit 45 Arbeitsplätzen und 70 Plätzen in Sitzungszimmern gibt es vier Fluchttüren ins Freie. Eine davon ist der Hauptzugang mit Windfang. Dieser soll umgebaut werden in eine Vereinzelungsanlage mit einer behindertengerechten Fluchttüre. Wie breit muss diese Türe mindestens sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, bis 11 m hoch

Die minimale Breite von Türen und die Anzahl der Ausgänge werden grundsätzlich anhand der Personenbelegung festgelegt. Massgebend ist dabei der Raum mit der grössten Belegung. In Bürogebäuden sind jedoch unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm zulässig.